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Bundesfinanzhof Urteil17.04.2007
Keine Änderung der Besteuerungsgrundsätze bei Optionsgeschäften
Der Bundesfinanzhof hat sich erneut mit der Besteuerung von Optionsgeschäften befasst und seine bisherige Rechtsprechung auch für die seit 1999 geänderte Rechtslage bestätigt: Die Einräumung einer Option auf den Kauf oder Verkauf von Gütern (z.B. Wertpapiere, Devisen oder Rohstoffe) zu einem bestimmten Preis ist kein Termingeschäft i.S.d. neu eingefügten § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die daraus erzielten Einnahmen sind wie bisher nach § 22 Nr. 3 EStG als Einkünfte aus Leistungen steuerbar. Überdies lässt das Gericht für negative Einkünfte aus derartigen Optionsgeschäften in den Jahren vor 1999 den unbeschränkten Verlustausgleich zu.
Im Streitfall IX R 40/06 räumte eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (GbR) einer Bank u.a. Verkaufsoptionen auf japanische Yen zu einem bestimmten Euro-Kurs ein und erhielt hierfür als Stillhalterin eine Optionsprämie von 91.094,89 Euro. Das Geschäft wurde glattgestellt, indem die GbR von der Bank eine Verkaufsoption zu denselben Bedingungen wie aus dem Optionsgeschäft erwarb und dafür eine Optionsprämie von 85.839,42 Euro zahlte. Das Finanzamt erfasste die erhaltenen Optionsprämien als Einnahmen und die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei den Einkünften aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG. Im Streitfall IX R 23/06 musste ein Steuerpflichtiger in den Jahren 1997 und 1998 Verluste aus Stillhaltergeschäften hinnehmen, die das Finanzamt wegen des gesetzlichen Verlustausgleichsverbots aber nicht berücksichtigte.
Der Bundesfinanzhof unterwarf die Prämie, die der Steuerpflichtige für die Einräumung einer Option zur Entschädigung für die dadurch entstehenden Bindungen und Risiken erhält, wie bisher nach § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Die ab 1999 geltende Regelung über Termingeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) sei nicht einschlägig; denn sie betreffe lediglich Optionen, die der Berechtigte erwirbt, nicht aber solche, die er einräumt. Der Stillhalter erhalte mit der Optionsprämie keinen "Geldbetrag" i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Sein Entgelt bestimme sich nicht durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße, sondern werde unabhängig davon gezahlt, ob es je zu einem Basisgeschäft kommt oder wie das Optionsgeschäft sonst beendet wird.
Für negative Einkünfte aus Optionsgeschäften in den Jahren vor 1999 wendet der Bundesfinanzhof ergänzend zu seinem Urteil vom 1. Juni 2004 (IX R 35/01) mit seiner Entscheidung IX R 23/06 in den noch offenen Altfällen die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug an. Verluste aus Stillhaltergeschäften können also mit anderen Einkünften voll ausgeglichen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 50/07 des BFH vom 13.06.2007
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