24.11.2024
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Urteil17.04.2007BundesfinanzhofIX R 40/06, IX R 23/06
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Bundesfinanzhof Urteil17.04.2007

Keine Änderung der Besteu­e­rungs­grundsätze bei Optio­ns­ge­schäften

Der Bundesfinanzhof hat sich erneut mit der Besteuerung von Optio­ns­ge­schäften befasst und seine bisherige Rechtsprechung auch für die seit 1999 geänderte Rechtslage bestätigt: Die Einräumung einer Option auf den Kauf oder Verkauf von Gütern (z.B. Wertpapiere, Devisen oder Rohstoffe) zu einem bestimmten Preis ist kein Termingeschäft i.S.d. neu eingefügten § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG). Die daraus erzielten Einnahmen sind wie bisher nach § 22 Nr. 3 EStG als Einkünfte aus Leistungen steuerbar. Überdies lässt das Gericht für negative Einkünfte aus derartigen Optio­ns­ge­schäften in den Jahren vor 1999 den unbeschränkten Verlu­s­t­aus­gleich zu.

Im Streitfall IX R 40/06 räumte eine vermö­gens­ver­waltende Perso­nen­ge­sell­schaft (GbR) einer Bank u.a. Verkauf­s­op­tionen auf japanische Yen zu einem bestimmten Euro-Kurs ein und erhielt hierfür als Stillhalterin eine Optionsprämie von 91.094,89 Euro. Das Geschäft wurde glattgestellt, indem die GbR von der Bank eine Verkaufsoption zu denselben Bedingungen wie aus dem Optionsgeschäft erwarb und dafür eine Optionsprämie von 85.839,42 Euro zahlte. Das Finanzamt erfasste die erhaltenen Optionsprämien als Einnahmen und die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei den Einkünften aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG. Im Streitfall IX R 23/06 musste ein Steuer­pflichtiger in den Jahren 1997 und 1998 Verluste aus Still­hal­ter­ge­schäften hinnehmen, die das Finanzamt wegen des gesetzlichen Verlu­s­t­aus­gleichs­verbots aber nicht berücksichtigte.

Der Bundesfinanzhof unterwarf die Prämie, die der Steuer­pflichtige für die Einräumung einer Option zur Entschädigung für die dadurch entstehenden Bindungen und Risiken erhält, wie bisher nach § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Die ab 1999 geltende Regelung über Termingeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) sei nicht einschlägig; denn sie betreffe lediglich Optionen, die der Berechtigte erwirbt, nicht aber solche, die er einräumt. Der Stillhalter erhalte mit der Optionsprämie keinen "Geldbetrag" i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Sein Entgelt bestimme sich nicht durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße, sondern werde unabhängig davon gezahlt, ob es je zu einem Basisgeschäft kommt oder wie das Optionsgeschäft sonst beendet wird.

Für negative Einkünfte aus Optio­ns­ge­schäften in den Jahren vor 1999 wendet der Bundesfinanzhof ergänzend zu seinem Urteil vom 1. Juni 2004 (IX R 35/01) mit seiner Entscheidung IX R 23/06 in den noch offenen Altfällen die allgemeinen einkom­men­steu­er­recht­lichen Regelungen über Verlu­s­t­aus­gleich und Verlustabzug an. Verluste aus Still­hal­ter­ge­schäften können also mit anderen Einkünften voll ausgeglichen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 50/07 des BFH vom 13.06.2007

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