15.11.2024
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Urteil04.12.2007BundesfinanzhofVIII R 53/05
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Bundesfinanzhof Urteil04.12.2007

Besteuerung sogenannter Finan­zin­no­va­tionen: Euro-Zertifikate mit garantierter Minde­st­rü­ck­zahlung

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu sog. Finan­zin­no­va­tionen weiter­ent­wickelt. Das Urteil betrifft den Verkauf von Index­zer­ti­fikaten (Euro-Zertifikaten) mit einer garantierten Minde­st­rü­ck­zahlung vor Endfälligkeit (im Streitfall: Nominalwert 1000 US-$ je Stück; Erwerb von 100 Zertifikaten im Mai 1998 für 975 US-$ je Stück; Rückzahlung bei Endfälligkeit im Juni 2002 entsprechend dem Euro-Kurs zu diesem Zeitpunkt, mindestens aber 100 US-$ je Zertifikat; Verkauf im November 2000 mit einem Überschuss von 1014 DM pro Zertifikat).

Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass der beim Verkauf der Euro-Zertifikate erzielte Überschuss nur hinsichtlich des Teils steuerbar ist, der der garantierten Minde­st­rü­ck­zahlung entspricht. Anders als bei Index­zer­ti­fikaten mit voller Rückzah­lungs­ga­rantie, bei denen - wie das Gericht in einem früheren Urteil entschieden hat - Kursgewinne, die der Inhaber beim Verkauf oder bei der Einlösung der Zertifikate erzielt, in vollem Umfang steuerbar sind, trägt der Inhaber eines Index­zer­ti­fikats mit garantierter Minde­st­rü­ck­zahlung das Risiko, bei ungünstiger Kursentwicklung einen Teil seines eingesetzten Kapitals zu verlieren. Der Bundesfinanzhof hat es deshalb als sachgerecht angesehen, den bei der Veräußerung der Zertifikate erzielten Überschuss insoweit dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen, als der Steuer­pflichtige das eindeutig bestimmbare Risiko eines Kapitalausfalls (hier: 90 v.H.) eingegangen ist.

Die Abgrenzung des steuer­pflichtigen vom nicht­steu­erbaren Teil des beim Verkauf erzielten Überschusses ist nach dem Verhältnis zwischen der Minde­st­rü­ck­zahlung (hier: 10 000 US-$) und der Differenz zwischen dem Nominalbetrag der Anlage (hier: 100 000 US-$) und Minde­st­rü­ck­zahlung (Risikobereich) vorzunehmen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/08 des BFH vom 13.02.2008

der Leitsatz

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

1. Der Überschuss aus der Veräußerung von Index­zer­ti­fikaten mit einer garantierten Minde­st­rü­ck­zahlung ist nur hinsichtlich des Teils steuerbar, der der garantierten Minde­st­rü­ck­zahlung zuzuordnen ist.

2. Soweit der Steuer­pflichtige das der Höhe nach eindeutig bestimmbare Risiko eines Kapitalausfalls eingegangen ist, entfällt der bei Veräußerung der Zertifikate erzielte Überschuss im Rahmen des § 20 EStG auf den nicht steuerbaren Bereich.

3. Die Höhe des steuer­pflichtigen Teils des insgesamt erzielten Überschusses bestimmt sich nach der Relation zwischen der Minde­st­rü­ck­zahlung und der Differenz zwischen Nominalbetrag der Anlage und Minde­st­rü­ck­zahlung (Risikobereich).

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