21.11.2024
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Dokument-Nr. 21526

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Bundesfinanzhof Urteil12.05.2015

Gewinn aus Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaber­schuld­verschreibungen sind ein Jahr nach der Anschaffung nicht steuerbarSchuld­ver­schreibung verbrieft keine Kapita­l­for­derung sondern Anspruch auf Lieferung physischen Goldes

Der Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaber­schuld­verschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf Auslieferung von Gold gewähren, ist nach Ablauf der Veräu­ße­rungsfrist von einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere nicht steuerbar.

Bei Xetra-Gold Inhaber­schuld­ver­schrei­bungen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere. Diese gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslie­fe­rungs­ansprüche war die Inhaber­schuld­ver­schreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 % gedeckt.

Finanzamt besteuert Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Kläger des Revisi­ons­ver­fahrens VIII R 35/14 veräußerte seine Xetra-Gold Inhaber­schuld­ver­schrei­bungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn. Der Kläger des Revisi­ons­ver­fahrens VIII R 4/15 ließ sich dagegen das verbriefte Gold physisch aushändigen. Die Finanzämter besteuerten den erzielten Gewinn jeweils als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die dagegen erhobenen Klagen waren vor den Finanzgerichten erfolgreich.

BFH: Gewinn aus Veräußerung oder Einlösung führt nicht zu steuerbaren Einkünften

Der Bundesfinanzhof hat nun die Revisionen der Finanzämter als unbegründet zurückgewiesen. Der von den Klägern erzielte Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaber­schuld­ver­schrei­bungen führt nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen, da die Schuld­ver­schreibung keine Kapita­l­for­derung verbrieft, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung, die Lieferung physischen Goldes. Der Anspruch auf Lieferung von Gold wird auch nicht dadurch zu einer Kapita­l­for­derung, dass eine Vielzahl von Anlegern Xetra-Gold Inhaber­schuld­ver­schrei­bungen auf dem Sekundärmarkt gehandelt haben. Im Ergebnis stellt der Bundesfinanzhof den Erwerb sowie die Einlösung oder den Verkauf der Inhaber­schuld­ver­schrei­bungen dem unmittelbaren Erwerb oder Verkauf physischen Goldes gleich. Derartige Goldgeschäfte hat der Bundesfinanzhof aber stets als private Veräu­ße­rungs­ge­schäfte i.S. von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes angesehen, mit der Folge, dass der Gewinn nach Ablauf eines Jahres zwischen Anschaffung und Veräußerung bzw. Einlösung nicht steuerbar ist.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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