18.10.2024
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Dokument-Nr. 17674

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Urteil12.11.2013BundesfinanzhofVIII R 36/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 2144Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2144
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Bundesfinanzhof Urteil12.11.2013

Erstat­tungs­zinsen unterliegen der Einkom­mens­steuerBundesfinanzhof entscheidet erstmals zur neuen Gesetzeslage

Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommen­steuer­erstattungen an den Steuer­pflichtigen zahlt (sog. Erstat­tungs­zinsen), unterliegen der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. November 2013 VIII R 36/10 entschieden.

Die Besonderheit: Mit Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 hat der BFH dies noch anders gesehen. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteu­er­gesetz 2010 eine Regelung in das Einkommensteuer­gesetz (EStG) aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Der BFH hatte nunmehr erstmals zu der neuen Gesetzeslage zu entscheiden. Der BFH hat die neue Gesetzeslage bestätigt. Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstat­tungs­zinsen als Kapital­ein­künfte in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteu­er­ge­setzes 2010 hat der Gesetzgeber seinen Willen, die Erstat­tungs­zinsen der Besteuerung zu unterwerfen, klar ausgedrückt. Für eine Behandlung der Erstat­tungs­zinsen als nicht steuerbar, bleibt damit kein Raum mehr. Den von den Klägern dagegen vorgebrachten systematischen und verfas­sungs­recht­lichen Einwänden ist der BFH nicht gefolgt. Er hat auch keine verfas­sungs­rechtlich unzulässige Rückwirkung der neuen gesetzlichen Regelung erkannt, weil sich im Streitfall kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen bilden konnte.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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