23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil21.08.2012

Kurzfristige Einzahlung von Geld auf betriebliches Konto stellt Missbrauch von Gestal­tungs­mög­lich­keiten darEinzahlungen dürfen nicht allein zur Vermeidung der Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen dienen

Die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto stellt dann einen Missbrauch von Gestal­tungs­mög­lich­keiten (§ 42 der Abgabenordnung - AO - ) dar, wenn sie allein dazu dienen soll, die Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) nicht abziehbarer Schuldzinsen zu vermeiden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Abzug von Schuldzinsen als Betrie­bs­ausgaben wird durch diese Vorschrift eingeschränkt, wenn der Unternehmer mehr aus dem Betrie­bs­vermögen entnommen hat, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt worden ist (so genannte Überentnahmen). Schuldzinsen werden, soweit sie auf Überentnahmen beruhen, pauschal dem Gewinn wieder hinzugerechnet.

Einzahlungen sollten Überent­nah­mesaldo vermindern

Im Streitfall wollte der Kläger die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen dadurch vermeiden, dass er jeweils zum Ende des Jahres und nur für wenige Tage hohe Geldbeträge auf ein betriebliches Konto einzahlte. Das Geld hatte er sich von einem Kreditinstitut geliehen. Die Einzahlungen sollten als Einlagen den für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen maßgeblichen Überent­nah­mesaldo vermindern.

Einzahlungen stellen Gestal­tungs­miss­brauch dar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Einzahlungen zwar Einlagen sind, dass sie jedoch einen Gestal­tungs­miss­brauch darstellen und deshalb der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Zum einen waren die Einlagen für den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung und sollten allein dazu dienen, die persönliche Steuer zu mindern. Zum anderen könnte auf dem vom Kläger eingeschlagenen Weg der Zweck des § 4 Abs. 4a EStG, den Schuld­zin­se­nabzug effektiv zu begrenzen, vollständig unterlaufen werden. Dies wird durch die Anwendung von § 42 AO vermieden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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