15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil22.06.2010

BFH: Abschreibung eines nicht als Betriebs­vermögen erfassten Wirtschafts­guts kann nicht nachgeholt werdenIm Veran­la­gungs­zeitraum darf nur Restbuchwert zugrunde gelegt werden

Eine gleichmäßig von der Bemes­sungs­grundlage eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorzunehmende normale Absetzung für Abnutzung (AfA) kann nicht nachgeholt werden, wenn sie deshalb versäumt wurde, weil das Wirtschaftsgut fälschlich nicht als betrieblich erfasst war. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im hier vorliegenden Fall ging es um ein Patent, das in einen Verwer­tungs­betrieb eingelegt worden war. Einlage, Einlagewert und Restnut­zungsdauer des Patents waren Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung, die erst Jahre nach der Einlage zustande kam. In der Zwischenzeit hatte es der Kläger versäumt, AfA auf den Einlagewert vorzunehmen. Daraus ergab sich ein Streit über die Höhe des noch abset­zungs­fähigen Restbuchwertes.

Keine höheren Beträge absetzbar bei Prinzip der Gesamt­ge­winn­gleichheit

Das Finanzgericht gab der Klage statt und berücksichtigte den vollen Einlagewert zum Teil als AfA in einem verfah­rens­rechtlich noch offenen Veran­la­gungs­zeitraum, zum anderen Teil gewinnmindernd bei der Ermittlung des Aufgabegewinns bei der Veräußerung des Patents. Die Revision des Finanzamts hatte Erfolg. Wegen des Prinzips der Gesamt­ge­winn­gleichheit konnte der Kläger, der seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes ermittelte, keine höheren Beträge absetzen als bei einer Gewin­n­er­mittlung durch Betrie­bs­ver­mö­gens­ver­gleich. Im ersten verfah­rens­rechtlich noch zugänglichen Veran­la­gungs­zeitraum durfte deshalb nur der Restbuchwert zugrunde gelegt werden, mit dem ein bilanzierender Steuer­pflichtiger das bisher zu Unrecht nicht bilanzierte Wirtschaftsgut hätte einbuchen müssen, d. h. mit dem Wert, der bei von Anfang an richtiger Bilanzierung anzusetzen gewesen wäre.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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