15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil23.05.2012

Bauzeitzinsen können auch bei Überschuss­e­in­künften Herstel­lungs­kosten seinBei Vermietung eines Gebäudes können Bauzeitzinsen in AfA-Bemes­sungs­grundlage einbezogen werden

Bauzeitzinsen, die während der Herstel­lungsphase nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar sind, können in die Herstel­lungs­kosten einbezogen werden, wenn das fertiggestellte Gebäude durch Vermietung genutzt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall errichtete ein Steuer­pflichtiger ein Mehrfa­mi­li­enhaus. Zunächst wollte er es verkaufen, vermietete es dann aber aufgrund einer neuen Entscheidung ab Fertigstellung. Solange das Gebäude veräußert werden sollte, waren die während der Bauphase anfallenden Finan­zie­rungs­auf­wen­dungen keine vorab entstandenen Werbungskosten. Die Frage stellte sich aber, ob sie insoweit in die Herstel­lungs­kosten und damit in die Bemessungsgrundlage für AfA (Absetzung für Abnutzung) einbezogen werden konnten.

BFH bejaht Einbeziehung der Bauzeitzinsen in AfA-Bemes­sungs­grundlage

Der Bundesfinanzhof bejahte diese Frage. § 255 Abs. 3 Satz 2 des Handels­ge­setz­buches erlaubt den Ansatz von Bauzeitzinsen, also von Zinsen, die auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Allerdings gelten die Vorschriften des Handels­ge­setz­buches zunächst nur für bilanzierende Steuer­pflichtige: Ihr handels­recht­liches Einbe­zie­hungs­wahlrecht wird auch einkom­men­steu­er­rechtlich anerkannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs sind die AfA für den Bereich der Überschuss­e­in­künfte indes nach den gleichen Grundsätzen wie für die Gewinneinkünfte zu bestimmen. Da Systematik und Zweck des Gesetzes keine unter­schiedliche Auslegung gebieten, können Bauzeitzinsen ganz unabhängig von den während der Herstel­lungsphase verfolgten Zwecken in die AfA-Bemes­sungs­grundlage einbezogen werden, wenn der Steuer­pflichtige das fertiggestellte Gebäude dazu nutzt, Einkünfte aus Vermietung zu erzielen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13783

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI