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Bundesfinanzhof Urteil26.06.2012

BFH zur steuer­be­güns­tigten Teilbe­trie­bs­ver­äu­ßerung bei einem SteuerberaterAuch bei Fortsetzung der Steuer­be­ra­ter­tä­tigkeit an anderem Standort kann steuer­be­günstigte Teilbe­trie­bs­ver­äu­ßerung vorliegen

Veräußert ein Steuerberater ein Beratungsbüro (bestehend aus dem zu diesem Büro gehörenden Mandantenstamm, der sachlichen und personellen Ausstattung), kann eine steuer­be­günstigte Teilbe­trie­bs­ver­äu­ßerung vorliegen, auch wenn der Steuerberater seine Tätigkeit in einem anderen Büro fortsetzt. Das entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Steuerberater, der zeitweilig an drei verschiedenen Orten Beratungsbüros betrieb. Zwei Büros lagen nur 22 km voneinander entfernt. Diese beiden Büros hatte der Steuerberater von verschiedenen Steuerberatern erworben und nach seinem Vortrag im Wesentlichen unverändert fortgeführt. Das dritte und weiter entfernt liegende Büro hatte er selbst gegründet. Von den beiden näher beieinander liegenden Büros hatte der Steuerberater eines veräußert und daraus einen Gewinn erzielt, für dessen Besteuerung er die Tarifermäßigung beanspruchte. Finanzamt und Finanzgericht hatten die Voraussetzungen hierfür unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs verneint.

Fehlende vollständige räumliche Trennung zwischen beiden Teilbetrieben kann mitunter unbeachtlich bleiben

Der Bundesfinanzhof hatte in der Vergangenheit geurteilt, bei einem Freiberufler komme eine steuer­be­günstigte Teilbe­trie­bs­ver­äu­ßerung nur in zwei Fallgruppen in Betracht. Entweder müsse eine von zwei verschie­den­artigen Tätigkeiten vollständig aufgegeben werden oder es müsse - bei gleichartigen Tätigkeiten - die Tätigkeit in einem von mehreren räumlich abgegrenzten Wirkungskreisen zumindest vorübergehend vollständig eingestellt werden. Im Streitfall überschnitten sich die räumlichen Wirkungskreise der beiden nah beieinander liegenden Steuer­be­ra­tungsbüros. Hiervon ausgehend, hat der Bundesfinanzhof nun die erforderliche Selbständigkeit des veräußerten Vermögensteils (Teilbetriebs) über die bisherige Rechtsprechung hinaus auch dann für möglich gehalten, wenn der veräußerte Teilbetrieb in seinem ursprünglich beim Erwerb vorhandenen Zuschnitt bis zu seiner Veräußerung im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden ist. Die fehlende vollständige räumliche Trennung zwischen den beiden Teilbetrieben ist dann unbeachtlich. Das Finanzgericht muss nun noch prüfen, ob diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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