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Bundesfinanzhof Urteil28.10.2009

BFH: Entgelte an Vermö­gens­ver­walter sind nicht als Werbungskosten abziehbarGelder gehören zu Anschaf­fungs­kosten der Kapitalanlagen und sind nicht Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen

Entgelte an Vermö­gens­ver­walter, die Kapitalanleger neben den im Übrigen zu zahlenden Verwal­tungs­ge­bühren für die Auswahl zwischen mehreren Gewinn­stra­tegien des Verwalters zu zahlen haben, gehören zu den Anschaf­fungs­kosten der erworbenen Kapitalanlagen und sind deshalb nicht den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Solche (Sonder-)Entgelte betreffen allein den - einkom­men­steu­er­rechtlich nicht abziehbaren - Aufwand für die Anschaffung von Kapitalanlagen, wenn der Anleger bereits im Zeitpunkt der Entgeltzahlung die Entscheidung zum Erwerb von Kapitalanlagen grundsätzlich getroffen hat und der Aufwand seiner Art nach - wie z.B. derjenige für Beratungs-, Gutachten- und Konzept­leis­tungen - auf diesen Erwerb bezogen ist.

Quelle: ra-online, BFH

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