21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil20.11.2018

Verluste aus neben­be­ruf­licher Tätigkeit als Übungsleiter sind steuerlich grundsätzlich abziehbarBFH stärkt Ehrenämter

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Verluste aus einer neben­be­ruf­lichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sogenannten Übungs­leiter­frei­betrag nach § 3 Nr. 26 des Einkommen­steuer­gesetzes in Höhe von 2.400 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger als Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 Euro erzielt. Dem standen Ausgaben in Höhe von 608,60 Euro gegenüber. Die Differenz von 500,60 Euro machte der Kläger in seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2013 als Verlust aus selbständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust jedoch nicht. Es vertrat die Auffassung, Betrie­bs­ausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungs­lei­ter­frei­betrag übersteigen. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt.

Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter soll nicht in Steuernachteil umschlagen

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts, dass ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungs­lei­ter­frei­betrags erzielt, die damit zusam­men­hän­genden Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen.

Bei fehlender Gewinn­er­zie­lungs­absicht sind Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen

Der Bundesfinanzhof wies die Sache allerdings zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht wird nunmehr prüfen müssen, ob der Kläger die Übungs­lei­ter­tä­tigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt hat. Diese Frage stellt sich, weil die Einnahmen des Klägers im Streitjahr nicht einmal annähernd die Ausgaben gedeckt haben. Sollte das Finanzgericht zu der Überzeugung gelangen, dass keine Gewinn­er­zie­lungs­absicht vorlag, wären die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)

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