18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil20.10.2016

BFH verneint Besteuerung der Barabfindung bei Aktientausch nach Einführung der AbgeltungsteuerBesteuerung würde zu einem Zugriff auf bereits steue­rent­strickte Aktien in verfassungs­rechtlich unzulässiger Weise führen

Erhält ein Aktionär einen Barausgleich anlässlich eines Aktientausches für vor dem 1. Januar 2009 erworbene ausländische Aktien, die wegen Ablaufs der einjährigen Veräu­ße­rungsfrist bereits steue­rent­strickt waren, ist die Zahlung nicht in eine einkommen­steuer­pflichtige Dividende umzuqua­lif­zieren. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, unterliegt dieser nach § 20 Abs. 4a Satz 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) der Einkommensteuer. Die Vorschrift wurde mit der Abgeltungsteuer eingeführt und ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin im Jahr 2006 Aktien einer US-amerikanischen Firma erworben. Im Jahr 2009 erfolgte aufgrund der Übernahme der Gesellschaft ein Aktientausch. Zusätzlich wurde der Klägerin aufgrund des Minderwerts der beim Tausch erhaltenen Aktien eine Barabfindung gezahlt. Das Finanzamt legte die Barabfindung nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG als Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung zugrunde. Die hiergegen erhobene Klage der Steuer­pflichtigen vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte Erfolg.

Für Besteuerung muss Barausgleich muss steuerbare Gegenleistung sein

Der Bundesfinanzhof wies die vom Finanzamt eingelegte Revision als unbegründet zurück. Nach seinem Urteil setzt § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG voraus, dass es sich bei dem Barausgleich um eine steuerbare Gegenleistung handelt. Dies war vorliegend nicht der Fall. Da die Klägerin die eingetauschten Aktien vor der Einführung der Abgeltungsteuer erworben und länger als ein Jahr gehalten hatte, unterlag der Tausch der Aktien, der einem Veräu­ße­rungs­ge­schäft gleich steht, nicht der Besteuerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. i.V.m. § 52 a Abs. 11 Satz 4 EStG). Eine Besteuerung würde dazu führen, dass der Gesetzgeber in verfas­sungs­rechtlich unzulässiger Weise auf bereits steue­rent­strickte Aktien zugreift.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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