14.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil19.12.2006

BFH zur Auskunfts­pflicht einer Rechts­an­walts­kammer gegenüber dem FinanzamtKammer muss Bankverbindung eines Mitgliedes benennen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Rechts­an­walts­kammer dem Finanzamt Auskunft über die Bankverbindung eines Kammer­mit­gliedes erteilen muss.

Im Streitfall hat der von dem Auskunft­s­er­suchen betroffene Rechtsanwalt Steuerschulden, welche das Finanzamt bisher erfolglos versucht hatte beizutreiben. Das Finanzamt forderte daraufhin die Rechts­an­walts­kammer auf, die Bankverbindung des Rechtsanwalts mitzuteilen, über die er seine Kammerbeiträge entrichtet, um auf diese Weise ein bisher möglicherweise unbekanntes Guthabenkonto aufzudecken. Die Rechts­an­walts­kammer berief sich demgegenüber auf die in der Bundes­rechts­an­walts­ordnung geregelte Verschwie­gen­heits­pflicht des Kammer­vor­standes, welche ihr eine Auskunft­s­er­teilung verbiete. Außerdem würde die Arbeit der Kammer unzumutbar beeinträchtigt, wenn Kammer­mit­glieder damit rechnen müssten, dass Daten, die sie im Rahmen der vertraulichen Zusammenarbeit dem Kammervorstand mitteilten, auf Anfrage auch den Finanzbehörden zugänglich gemacht würden.

Der Bundes war jedoch der Ansicht, dass der Gesetzgeber den Fall der Kollision der Auskunfts­pflicht nach den Steuergesetzen mit einer in anderen Gesetzen geregelten Verschwie­gen­heits­pflicht ausdrücklich in der Abgabenordnung geregelt und dabei der Auskunfts­pflicht den Vorrang eingeräumt habe. Auch eine unzumutbare Beein­träch­tigung der Kammerarbeit konnte das Gericht nicht erkennen. Die Rechts­an­walts­kammer sei trotz ihrer besonderen Stellung als Selbst­ver­wal­tungs­kör­per­schaft eines freien Berufs nicht grundsätzlich schutzwürdiger als eine Behörde oder ein privat­wirt­schaft­liches Unternehmen, das --wie etwa ein Kreditinstitut-- ebenfalls in hohem Maße auf eine ungestörte Vertrau­ens­be­ziehung zu seinen Kunden angewiesen sei. Die Beein­träch­ti­gungen, deren Eintritt die Rechts­an­walts­kammer befürchte, seien im Interesse der gleichmäßigen Durchsetzung des staatlichen Steuer­an­spruches hinzunehmen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/07 des BFH vom 21.02.2007

der Leitsatz

AO 1977 § 93 Abs. 1, § 105 Abs. 1

BRAO § 76 Abs. 1

1. Die Finanzbehörden sind grundsätzlich berechtigt, von einer Rechts­an­walts­kammer Auskünfte über für die Besteuerung erhebliche Sachverhalte eines Kammermitglieds einzuholen; die Vorschriften der Berufsordnung über die Verschwie­gen­heits­pflicht des Kammer­vor­standes stehen dem nicht entgegen.

2. Ein solches Auskunft­s­er­suchen ist auch im Vollstre­ckungs­ver­fahren zulässig.

3. Es ist nicht unver­hält­nismäßig oder unzumutbar, wenn das FA für Zwecke der Zwangs­voll­streckung eine Rechts­an­walts­kammer zur Auskunft über die Bankverbindung eines Kammermitglieds auffordert, sofern diesbezügliche Aufklä­rungs­be­mü­hungen beim Vollstre­ckungs­schuldner erfolglos waren.

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