03.12.2024
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Bundesfinanzhof Urteil18.08.2020

Prüfungs­be­fugnisse der Zollverwaltung nach Mindest­lohn­gesetz gegenüber ausländischen ArbeitgebernAusländische Unternehemen müssen Überprüfung von Art und Umfang der im Inland verrichteten Arbeiten durch die Zollverwaltung dulden

Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, sind nach dem Mindest­lohn­gesetz (MiLoG) verpflichtet, eine Überprüfung von Art und Umfang der im In-land verrichteten Arbeiten durch die Zollverwaltung zu dulden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

In den genannten Verfahren hatten ausländische Trans­port­un­ter­nehmen Meldungen nach der Mindest­lohn­mel­de­ver­ordnung abgegeben und sog. grenz­über­schreitende Transporte durchgeführt, bei denen entweder nur die Entladung oder aber nur die Beladung in Deutschland erfolgt war; teilweise war zwischen den Parteien auch streitig, ob überhaupt solche Transporte stattgefunden hatten oder ob die Fahrer des ausländischen Trans­port­un­ter­nehmens nicht lediglich im sog. Transitverkehr tätig geworden waren, Deutschland also nur durchfahren hatten.

Hauptzollamt erließ unter Hinweis auf das MiLoG Prüfungs­ver­fü­gungen

Zur Aufklärung dieser Fälle erließ das Hauptzollamt unter Hinweis auf das MiLoG Prüfungs­ver­fü­gungen und forderte die Arbeitgeber auf, Arbeitsverträge, Lohna­b­rech­nungen und Arbeits­zeitauf­zeich­nungen etc. vorzulegen. Dagegen klagten die ausländischen Arbeitgeber und machten (u.a.) geltend, das MiLoG sei auf ausländische Trans­port­un­ter­nehmen nicht anwendbar und verstoße wegen der Prüfungs­be­fugnisse des Zolls gegen die bundess­taatliche Kompe­ten­z­ordnung, gegen das verfas­sungs­rechtliche Bestimmt­heitsgebot und gegen Unionsrecht. Die Klagen waren ganz überwiegend erfolglos.

BFH bejaht Rechtmäßigkeit der Prüfungs­ver­fü­gungen

Der BFH hat die Revisionen der Klägerinnen nun als unbegründet zurückgewiesen und entschieden, dass die streitigen Prüfungs­ver­fü­gungen und die damit verbundenen Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen rechtmäßig seien. Insbesondere sei es nach Art. 87 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes zulässig gewesen, dass der Bundes­ge­setzgeber der Zollverwaltung Befugnisse zur Überprüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG übertragen habe. Auf die streitige Frage, ob kurzzeitige Beschäftigungen überhaupt unter das MiLoG fallen, komme es hingegen nicht an; denn ungeachtet dieser Problematik müssten die Zollbehörden die Möglichkeit haben, überhaupt erst einmal festzustellen, in welchem Umfang die betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich im Inland beschäftigt würden bzw. worden seien.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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