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- Finanzgericht Berlin, Urteil02.10.2003, 1 K 1499/02
Bundesfinanzhof Urteil15.11.2007
BFH bestimmt Steuerberechnungsmethode bei Zusammentreffen von Tarifermäßigung und Progressionsvorbehalt
Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, in welcher Weise die Einkommensteuer zu berechnen ist, wenn die Tarifvorschriften des § 32 b des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (Progressionsvorbehalt) und des § 34 Abs. 1 EStG (Tarifermäßigung) zusammentreffen, z.B. bei Erhalt einer ermäßigt besteuerten Abfindung und nachfolgendem Bezug von steuerfreiem, aber progressionserhöhend wirkenden Arbeitslosengeld. Das EStG sieht für diesen Fall keine eindeutige Berechnungsmethode vor. Der Bundesfinanzhof hat sich für eine Berechnungsreihenfolge entschieden, nach der sich die Wirkung der progressionserhöhenden Einkünfte nicht durch die Methode durch Berechnung der Tarifermäßigung verschärft.
Dem Urteil vom 15. November 2007 VI R 66/03 zum negativen Progressionsvorbehalt lag ein Fall zugrunde, in dem dem Kläger nach einem Arbeitsrechtsstreit Lohn für mehrere Jahre nachgezahlt wurde, der der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG unterlag. Hiervon wurde ein Teilbetrag unmittelbar an das Arbeitsamt ausgezahlt, da der Kläger während des Arbeitsrechtsstreits zunächst Arbeitslosengeld erhalten hatte und der Lohnanspruch insoweit auf das Arbeitsamt übergegangen war.
Der Bundesfinanzhof nahm (entgegen der Vorinstanz) auch in Höhe des an das Arbeitsamt gezahlten Teilbetrags einen ermäßigt zu besteuernden Lohnzufluss beim Kläger an. Gleichzeitig sah er in dieser Zahlung die Rückzahlung des Arbeitslosengeldes durch den Kläger, auf die der negative Progressionsvorbehalt anzuwenden war. Die vom Finanzamt unter Anwendung beider Ermäßigungsvorschriften vorgenom¬mene Steuerberechnung wurde vom BFH verworfen, da sie --entgegen dem Begünstigungszweck der Ermäßigungsvorschriften-- zu einer höheren Steuerbelastung führte als die alleinige Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts. Nach der vom BFH angewandten Berechnungsmethode, bei der die Tarifermäßigung --in umgekehrter Reihenfolge zur Steuerberechnung der Finanzverwaltung-- zur Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32 b Abs. 2 EStG berücksichtigt wurde, ergab sich dagegen eine geringere Steuerbelastung.
Die Finanzverwaltung hat sich der vom Bundesfinanzhof bestätigten Berechnungsmethode bereits im Jahre 2006 angeschlossen. Anlass hierfür war das Revisionsverfahren XI R 15/02, in dem wie im Streitfall VI R 44/07 über die Steuerberechnung beim Zusammentreffen des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG mit § 32 b EStG gestritten wurde. In diesem Verfahren trat jedoch --ebenso wie in den gleichgelagerten Revisionsverfahren XI R 48/04 und XI R 12/07-- eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ein, so dass es nicht zu einer Sachentscheidung kam.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 53/08 des BFH vom 05.06.2008
der Leitsatz
1. Leistet der Arbeitgeber aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X eine Lohnnachzahlung unmittelbar an die Arbeitsverwaltung, führt dies beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn.
2. Unterliegt der Nachzahlungsbetrag sowohl der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG als auch dem negativen Progressionsvorbehalt des § 32 b EStG, so ist eine integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip vorzunehmen. Danach sind die Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die zu einer geringeren Steuerbelastung führt, als dies bei ausschließlicher Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts der Fall wäre.
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