15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil15.11.2007

BFH bestimmt Steuer­be­rech­nungs­methode bei Zusammentreffen von Tarifermäßigung und Progres­si­ons­vor­behalt

Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, in welcher Weise die Einkommensteuer zu berechnen ist, wenn die Tarif­vor­schriften des § 32 b des Einkom­men­steu­er­ge­setzes --EStG-- (Progres­si­ons­vor­behalt) und des § 34 Abs. 1 EStG (Tarifermäßigung) zusammentreffen, z.B. bei Erhalt einer ermäßigt besteuerten Abfindung und nachfolgendem Bezug von steuerfreiem, aber progres­si­ons­er­höhend wirkenden Arbeits­lo­sengeld. Das EStG sieht für diesen Fall keine eindeutige Berech­nungs­methode vor. Der Bundesfinanzhof hat sich für eine Berech­nungs­rei­henfolge entschieden, nach der sich die Wirkung der progres­si­ons­er­hö­henden Einkünfte nicht durch die Methode durch Berechnung der Tarifermäßigung verschärft.

Dem Urteil vom 15. November 2007 VI R 66/03 zum negativen Progres­si­ons­vor­behalt lag ein Fall zugrunde, in dem dem Kläger nach einem Arbeits­rechtsstreit Lohn für mehrere Jahre nachgezahlt wurde, der der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG unterlag. Hiervon wurde ein Teilbetrag unmittelbar an das Arbeitsamt ausgezahlt, da der Kläger während des Arbeits­rechtss­treits zunächst Arbeits­lo­sengeld erhalten hatte und der Lohnanspruch insoweit auf das Arbeitsamt übergegangen war.

Der Bundesfinanzhof nahm (entgegen der Vorinstanz) auch in Höhe des an das Arbeitsamt gezahlten Teilbetrags einen ermäßigt zu besteuernden Lohnzufluss beim Kläger an. Gleichzeitig sah er in dieser Zahlung die Rückzahlung des Arbeits­lo­sen­geldes durch den Kläger, auf die der negative Progres­si­ons­vor­behalt anzuwenden war. Die vom Finanzamt unter Anwendung beider Ermäßi­gungs­vor­schriften vorgenom¬mene Steuer­be­rechnung wurde vom BFH verworfen, da sie --entgegen dem Begüns­ti­gungszweck der Ermäßi­gungs­vor­schriften-- zu einer höheren Steuerbelastung führte als die alleinige Anwendung des negativen Progres­si­ons­vor­behalts. Nach der vom BFH angewandten Berech­nungs­methode, bei der die Tarifermäßigung --in umgekehrter Reihenfolge zur Steuer­be­rechnung der Finanz­ver­waltung-- zur Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32 b Abs. 2 EStG berücksichtigt wurde, ergab sich dagegen eine geringere Steuerbelastung.

Die Finanz­ver­waltung hat sich der vom Bundesfinanzhof bestätigten Berech­nungs­methode bereits im Jahre 2006 angeschlossen. Anlass hierfür war das Revisi­ons­ver­fahren XI R 15/02, in dem wie im Streitfall VI R 44/07 über die Steuer­be­rechnung beim Zusammentreffen des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG mit § 32 b EStG gestritten wurde. In diesem Verfahren trat jedoch --ebenso wie in den gleich­ge­la­gerten Revisi­ons­ver­fahren XI R 48/04 und XI R 12/07-- eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ein, so dass es nicht zu einer Sachent­scheidung kam.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 53/08 des BFH vom 05.06.2008

der Leitsatz

1. Leistet der Arbeitgeber aufgrund des gesetzlichen Forde­rungs­übergangs nach § 115 SGB X eine Lohnnachzahlung unmittelbar an die Arbeits­ver­waltung, führt dies beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn.

2. Unterliegt der Nachzah­lungs­betrag sowohl der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG als auch dem negativen Progres­si­ons­vor­behalt des § 32 b EStG, so ist eine integrierte Steuer­be­rechnung nach dem Günstig­keits­prinzip vorzunehmen. Danach sind die Ermäßi­gungs­vor­schriften in der Reihenfolge anzuwenden, die zu einer geringeren Steuerbelastung führt, als dies bei ausschließ­licher Anwendung des negativen Progres­si­ons­vor­behalts der Fall wäre.

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