15.11.2024
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Dokument-Nr. 6181

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Urteil17.01.2008BundesfinanzhofVI R 44/07
Vorinstanz:
  • Finanzgericht Münster, Urteil03.07.2007, 1 K 2192/01 E
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil17.01.2008

Steuer­be­rechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und Progres­si­ons­vor­behalt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Entscheidungen dazu Stellung genommen, in welcher Weise die Einkommensteuer zu berechnen ist, wenn die Tarif­vor­schriften des § 32 b des Einkom­men­steu­er­ge­setzes --EStG-- (Progres­si­ons­vor­behalt) und des § 34 Abs. 1 EStG (Tarifermäßigung) zusammentreffen, z.B. bei Erhalt einer ermäßigt besteuerten Abfindung und nachfolgendem Bezug von steuerfreiem, aber progres­si­ons­er­höhend wirkenden Arbeits­lo­sengeld. Das EStG sieht für diesen Fall keine eindeutige Berech­nungs­methode vor. Der BFH hat sich für eine Berech­nungs­rei­henfolge entschieden, nach der sich die Wirkung der progres­si­ons­er­hö­henden Einkünfte nicht durch die Methode durch Berechnung der Tarifermäßigung verschärft.

Das Urteil vom 17. Januar 2008 VI R 44/07 (siehe auch: BFH, Urteil v. 15.11.2007 - VI R 66/03 -) betraf einen Fall, in dem bei der Steuer­be­rechnung neben der Ermäßi­gungs­vor­schrift des § 34 Abs. 1 EStG der (positive) Progressionsvorbehalt --gegenläufige-- steuererhöhende Wirkung entfaltete. Im Streitfall erhielt die Klägerin ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn für mehrere Jahre und bezog zugleich Arbeits­lo­sengeld, das dem Progres­si­ons­vor­behalt unterlag. Da das zu versteuernde Einkommen (zvE) der Klägerin geringer war als der ermäßigt zu besteuernde Arbeitslohn, war die Tarifermäßigung nach der Sonder­vor­schrift des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG zu berechnen.

Der BFH bestätigte die von der Vorinstanz angewandte Berech­nungs­methode, nach der die Progres­si­ons­ein­künfte --im Streitfall das Arbeits­lo­sengeld-- bei der Steuer­be­rechnung im Rahmen der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG nur insoweit steuererhöhend zu berücksichtigen sind, als sich nach einer Verrechnung mit dem negativen verbleibenden zvE ein positiver Differenzbetrag ergibt. Auf diese Weise wird --im Gegensatz zu einer vollen Berück­sich­tigung der Progres­si­ons­ein­künfte-- verhindert, dass sich bei Anwendung des Progres­si­ons­vor­behalts eine höhere Steuerbelastung ergibt als bei Bezug steuer­pflichtiger Einkünfte in Höhe der Progres­si­ons­ein­künfte.

Die Finanz­ver­waltung hat sich der vom BFH bestätigten Berech­nungs­methode bereits im Jahre 2006 angeschlossen. Anlass hierfür war das Revisi­ons­ver­fahren XI R 15/02, in dem wie im Streitfall VI R 44/07 über die Steuer­be­rechnung beim Zusammentreffen des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG mit § 32 b EStG gestritten wurde. In diesem Verfahren trat jedoch --ebenso wie in den gleich­ge­la­gerten Revisi­ons­ver­fahren XI R 48/04 und XI R 12/07-- eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ein, so dass es nicht zu einer Sachent­scheidung kam.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BFH vom 05.06.2008

der Leitsatz

1. Trifft die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG mit dem (positiven) Progres­si­ons­vor­behalt des § 32 b EStG zusammen, so ist eine integrierte Steuer­be­rechnung dergestalt vorzunehmen, dass die Progres­si­ons­ein­künfte bei der Steuer­be­rechnung nach § 34 Abs. 1 EStG steuer­sat­zer­höhend berücksichtigt werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 15. November 2007 VI R 66/03).

2. Übersteigen die der Tarifermäßigung unterliegenden außer­or­dent­lichen Einkünfte das zu versteuernde Einkommen, so richtet sich die Steuer­be­rechnung nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG. Die Progres­si­ons­ein­künfte sind hierbei nur insoweit zu berücksichtigen, als sich nach einer Verrechnung mit dem negativen verbleibenden zu versteuernden Einkommen ein positiver Differenzbetrag ergibt (so auch H 34.2 Beispiel 4 EStH 2006).

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