15.11.2024
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Dokument-Nr. 14841

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Urteil05.07.2012BundesfinanzhofVI R 50/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IStR 2013, 63Zeitschrift: Internationales Steuerrecht (IStR), Jahrgang: 2013, Seite: 63
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Bundesfinanzhof Urteil05.07.2012

Telefonkosten als Werbungskosten bei längerer Auswärt­s­tä­tigkeit abzugsfähigAufwendungen können als beruflich veranlasster Mehraufwand der Erwerbssphäre zugeordnet werden

Kosten für Telefon­ge­spräche, die während einer Auswärt­s­tä­tigkeit von mindestens einer Woche Dauer anfallen, können als Werbungskosten abzugsfähig sein. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Marinesoldat, führte während eines längeren Ausland­s­ein­satzes an den Wochenenden 15 Telefon­ge­spräche mit seiner Lebensgefährtin und Angehörigen für insgesamt 252 Euro. Die Kosten machte er vergeblich in seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg.

Mehrkosten zur Regelung notwendiger privater Dinge bei längerem Auswärts­auf­enthalt nicht vermeidbar

Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich bei den Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts etwa mit Angehörigen und Freunden zwar regelmäßig um steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung handele. Nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit ließen sich die notwendigen privaten Dinge aber aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Die dafür anfallenden Aufwendungen könnten deshalb abweichend vom Regelfall als beruflich veranlassten Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen sein.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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