Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit mehreren Urteilen vom 11. Mai 2005 entschieden hat, sind von beiden Regelungen nur solche regelmäßigen Arbeitsstätten betroffen, die nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufgesucht werden. Wird der Arbeitnehmer daher von seinem Arbeitgeber außerhalb des Betriebssitzes an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt und unentgeltlich dorthin befördert, so kann er für diese Fahrten in seiner Einkommensteuererklärung --entgegen der Rechtsprechung einzelner Finanzgerichte-- keine Entfernungspauschale ansetzen (VI R 70/03), wohl aber für die Wege zum Betriebssitz, wenn der Betrieb Sammelpunkt für die Weiterbeförderung ist (VI R 25/04).
Auch wenn der Arbeitnehmer am Ort der auswärtigen Tätigkeit oder in dessen Nähe vorübergehend übernachtet, statt abends an seinen Lebensmittelpunkt zurückzukehren, gelangt die Entfernungspauschale nicht zur Anwendung (VI R 34/04), weil die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen (in diesem Punkt hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert). Der Arbeitnehmer kann dann allerdings die ihm tatsächlich entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie --für die ersten drei Monate-- Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen (VI R 7/02).
In zwei weiteren Urteilen vom 11. Mai 2005 hat der BFH ferner entschieden, dass betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers auch dann den Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit und zugleich die regelmäßige Arbeitsstätte eines im Übrigen im Außendienst tätigen Arbeitnehmers bilden, wenn sie arbeitstäglich nur zur Abrechnung von Aufträgen oder --wie etwa die betrieblichen Busdepots bei einem Linienbusfahrer (VI R 15/04)-- zur Übernahme eines Fahrzeugs aufgesucht werden.
Verpflegungsmehraufwendungen können daher in solchen Fällen nicht für die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung, sondern nur für die Zeit ab Verlassen des Betriebssitzes und ggf. bis zur Rückkehr dorthin in Abzug gebracht werden (VI R 16/04). Auch dies hatten einzelne Finanzgerichte in der Vergangenheit anders gesehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 10.08.2005