21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil11.05.2005

Bundesfinanzhof entscheidet zu Fahrtkosten und Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen bei Auswärt­s­tä­tigkeit

Seit dem Jahre 2001 werden die Aufwendungen von Arbeitnehmern für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit (derzeit) ,30 EUR je Arbeitstag und Entfer­nungs­ki­lometer abgegolten (sog. Entfer­nungs­pau­schale). Gleiches gilt für die Woche­n­end­heim­fahrten zwischen dem Beschäf­ti­gungsort und dem Ort des eigenen Hausstands im Zuge einer doppelten Haushalts­führung.

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit mehreren Urteilen vom 11. Mai 2005 entschieden hat, sind von beiden Regelungen nur solche regelmäßigen Arbeitsstätten betroffen, die nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufgesucht werden. Wird der Arbeitnehmer daher von seinem Arbeitgeber außerhalb des Betriebssitzes an ständig wechselnden Tätig­keits­s­tätten eingesetzt und unentgeltlich dorthin befördert, so kann er für diese Fahrten in seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung --entgegen der Rechtsprechung einzelner Finanzgerichte-- keine Entfer­nungs­pau­schale ansetzen (VI R 70/03), wohl aber für die Wege zum Betriebssitz, wenn der Betrieb Sammelpunkt für die Weiter­be­för­derung ist (VI R 25/04).

Auch wenn der Arbeitnehmer am Ort der auswärtigen Tätigkeit oder in dessen Nähe vorübergehend übernachtet, statt abends an seinen Lebens­mit­telpunkt zurückzukehren, gelangt die Entfer­nungs­pau­schale nicht zur Anwendung (VI R 34/04), weil die Voraussetzungen einer doppelten Haushalts­führung nicht vorliegen (in diesem Punkt hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert). Der Arbeitnehmer kann dann allerdings die ihm tatsächlich entstandenen Fahrt- und Übernach­tungs­kosten sowie --für die ersten drei Monate-- Mehrauf­wen­dungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen (VI R 7/02).

In zwei weiteren Urteilen vom 11. Mai 2005 hat der BFH ferner entschieden, dass betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers auch dann den Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit und zugleich die regelmäßige Arbeitsstätte eines im Übrigen im Außendienst tätigen Arbeitnehmers bilden, wenn sie arbeitstäglich nur zur Abrechnung von Aufträgen oder --wie etwa die betrieblichen Busdepots bei einem Linienbusfahrer (VI R 15/04)-- zur Übernahme eines Fahrzeugs aufgesucht werden.

Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen können daher in solchen Fällen nicht für die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung, sondern nur für die Zeit ab Verlassen des Betriebssitzes und ggf. bis zur Rückkehr dorthin in Abzug gebracht werden (VI R 16/04). Auch dies hatten einzelne Finanzgerichte in der Vergangenheit anders gesehen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 10.08.2005

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil847

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI