23.11.2024
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Dokument-Nr. 5251

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Bundesfinanzhof Urteil18.10.2007

Straf­ver­tei­di­gungs­kosten sind Erwer­b­s­auf­wen­dungen aber keine außer­ge­wöhnliche BelastungStrafbare Handlung muss in Ausübung der beruflichen Tätigkeit erfolgt sein

Nach einem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs sind Straf­ver­tei­di­gungs­kosten Erwer­b­s­auf­wen­dungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuer­pflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. Dies ist der Fall, wenn die dem Steuer­pflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.

Im Streitfall war das Finanzgericht hinsichtlich eines Teils der streitigen, nach einer Honora­r­ver­ein­barung bemessenen Straf­ver­tei­di­gungs­kosten zu dem Ergebnis gekommen, dass die dem Steuer­pflichtigen vorgeworfene Tat nicht im Rahmen der Berufsausübung als Geschäftsführer einer GmbH begangen worden sei. Die Tat sei auf ein privat veranlasstes Verhalten, nämlich den Erwerb von Privatvermögen in der Gestalt eines Geschäfts­anteils an dieser GmbH, zurückzuführen. Diese revisi­ons­rechtlich nur begrenzt überprüfbare Gesamtwürdigung des Finanzgerichts hat der Bundesfinanzhof nicht beanstandet.

Hinsichtlich eines weiteren Teils der streitigen Straf­ver­tei­di­gungs­kosten hatte die Revision hingegen Erfolg. Zwar hatte das Finanzgericht auch diesbezüglich darauf abgestellt, ob der Steuer­pflichtige die ihm zum Vorwurf gemachten Taten in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer begangen habe. Das Finanzgericht hatte jedoch das Vorliegen von Werbungskosten mit der Begründung verneint, es gehöre nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Geschäfts­führers, zugunsten seines Arbeitgebers strafbare Handlungen zu begehen. Nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofes kam es aber für den Werbungs­kos­te­nabzug auf die Strafbarkeit dieser Tätigkeit nicht an. Soweit das Finanzgericht zu Recht Werbungskosten verneint hat, ist der Bundesfinanzhof dem Finanzgericht auch darin gefolgt, dass keine außer­ge­wöhnliche Belastung vorliege. Auf einer Honora­r­ver­ein­barung beruhende Straf­ver­tei­di­gungs­kosten führten nicht zu einer außer­ge­wöhn­lichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuer­pflichtigen nicht der Staatskasse zur Last fallen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 105/07 des BFH vom 05.12.2007

der Leitsatz

1. Straf­ver­tei­di­gungs­kosten sind Erwer­b­s­auf­wen­dungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuer­pflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war.

2. Auf einer Honora­r­ver­ein­barung beruhende Straf­ver­tei­di­gungs­kosten führen nicht zu einer außer­ge­wöhn­lichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuer­pflichtigen nicht der Staatskasse zur Last fallen.

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