Dokument-Nr. 23622
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Bundesfinanzhof Urteil20.10.2016
Kein Werbungskostenabzug bei eigener Bereicherung aufgrund strafbarer HandlungErwerbsbezug wird von Schadenersatzleistungen an geschädigten Arbeitgeber und beruflichem Fehlverhalten aufgehoben
Macht sich der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit strafbar, liegen keine Werbungskosten vor, wenn er sich durch die Tat bereichern oder seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger war Vorstandsmitglied einer AG und war an dieser beteiligt. Aus dieser Aktienbeteiligung floss ihm für das Geschäftsjahr 1997 eine Dividendenzahlung zu. Nach der Veräußerung der Beteiligung und dem Ausscheiden aus dem Vorstand wurde der Kläger wegen des Erstellens einer falschen Bilanz zum 31. Dezember 1997 strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Überdies machte die AG zivilgerichtlich Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend. Der Zivilrechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr wollte der Kläger Zahlungen von über 1, 2 Mio. Euro als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt wissen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Die Zahlungen seien nicht beruflich, sondern privat veranlasst, weil der Kläger aus der schädigenden Handlung - insbesondere der unrichtigen Darstellung der Vermögensverhältnisse der AG - einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen habe.
BFH erklärt Werbungskostenabzug für ausgeschlossen
Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Die Gewinnausschüttung, an der der Kläger teilhatte, wäre ohne den überhöhten Gewinnausweis, den der Kläger als Vorstand der AG zu verantworten hatte, nicht möglich gewesen. Zudem hat der Kläger dadurch den Wert seiner Beteiligung verfälscht und bei der Veräußerung seiner Aktien einen ansonsten am Markt nicht zu erzielenden Kaufpreis erlangt. In einem solchen Fall werde der Erwerbsbezug von Schadensersatzleistungen an den geschädigten Arbeitgeber und beruflichem Fehlverhalten aufgehoben. Ein Werbungskostenabzug für entsprechende Aufwendungen sei damit ausgeschlossen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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