18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil20.10.2016

Kein Werbungs­kos­te­nabzug bei eigener Bereicherung aufgrund strafbarer HandlungErwerbsbezug wird von Schaden­ersatz­leistungen an geschädigten Arbeitgeber und beruflichem Fehlverhalten aufgehoben

Macht sich der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit strafbar, liegen keine Werbungskosten vor, wenn er sich durch die Tat bereichern oder seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger war Vorstands­mitglied einer AG und war an dieser beteiligt. Aus dieser Aktien­be­tei­ligung floss ihm für das Geschäftsjahr 1997 eine Dividen­den­zahlung zu. Nach der Veräußerung der Beteiligung und dem Ausscheiden aus dem Vorstand wurde der Kläger wegen des Erstellens einer falschen Bilanz zum 31. Dezember 1997 strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Überdies machte die AG zivil­ge­richtlich Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen ihn geltend. Der Zivil­rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet. In seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für das Streitjahr wollte der Kläger Zahlungen von über 1, 2 Mio. Euro als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit berücksichtigt wissen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Die Zahlungen seien nicht beruflich, sondern privat veranlasst, weil der Kläger aus der schädigenden Handlung - insbesondere der unrichtigen Darstellung der Vermö­gens­ver­hältnisse der AG - einen wirtschaft­lichen Vorteil gezogen habe.

BFH erklärt Werbungs­kos­te­nabzug für ausgeschlossen

Der Bundesfinanzhof hat diese Rechts­auf­fassung bestätigt. Die Gewin­n­aus­schüttung, an der der Kläger teilhatte, wäre ohne den überhöhten Gewinnausweis, den der Kläger als Vorstand der AG zu verantworten hatte, nicht möglich gewesen. Zudem hat der Kläger dadurch den Wert seiner Beteiligung verfälscht und bei der Veräußerung seiner Aktien einen ansonsten am Markt nicht zu erzielenden Kaufpreis erlangt. In einem solchen Fall werde der Erwerbsbezug von Schaden­s­er­satz­leis­tungen an den geschädigten Arbeitgeber und beruflichem Fehlverhalten aufgehoben. Ein Werbungs­kos­te­nabzug für entsprechende Aufwendungen sei damit ausgeschlossen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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