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Dokument-Nr. 4618

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Bundesfinanzhof Urteil03.05.2007

Sonderzahlung des Arbeitgebers ist kein steuerfreies Trinkgeld

Die mit dem Gesetz zur Freistellung von Arbeit­neh­mer­trink­geldern im Jahr 2002 eingeführte betragsmäßig unbegrenzte Steuerfreiheit von Trinkgeldern gab dem Bundesfinanzhof jetzt Anlass, seine Recht­spre­chungs­grundsätze zur Abgrenzung zwischen steuer­pflichtigem Arbeitsentgelt und steuerfreiem Trinkgeld fortzuschreiben.

Der Bundesfinanzhof entschied - in einem von mehreren Revisi­ons­ver­fahren - dass eine Sonderzahlung in Höhe von zwei Monatsgehältern, die eine Konzernmutter nach der Veräußerung ihrer Tochter­ge­sell­schaft an die Arbeitnehmer der Tochter­ge­sell­schaft geleistet hatte, kein steuerfreies Trinkgeld nach § 3 Nr. 51 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) ist.

Der Bundesfinanzhof qualifizierte Trinkgeld - dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend - als eine dem Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die als freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung eine Art honorierende Anerkennung darstelle. Der Trink­gel­d­emp­fänger stehe in einer doppelten Leistungs­be­ziehung und erhalte korre­spon­dierend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich das Arbeitsentgelt für die dem Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung und das Trinkgeld als Entgelt für eine anlässlich dieser Arbeit zusätzlich erbrachte und vom Kunden honorierte Leistung.

In Anwendung dieser Grundsätze sah das Gericht im Streitfall in der Sonderzahlung kein steuerfreies Trinkgeld. Denn zwischen der Konzern­mut­ter­ge­sell­schaft und den Arbeitnehmern der Tochter­ge­sell­schaft bestand kein solches gast- oder kundenähnliches Rechts­ver­hältnis, bei dem der Kläger des Revisi­ons­ver­fahrens als Arbeitnehmer gegenüber der Konzern­mut­ter­ge­sell­schaft zugleich in einer Weise tätig geworden war, die deren Sonderzahlung zu einer Art honorierender Anerkennung machen könnte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 51/07 des BFH vom 20.06.2007

der Leitsatz

EStG § 3 Nr. 51

Freiwillige Sonderzahlungen an Arbeitnehmer eines konzern­ver­bundenen Unternehmens sind keine steuerfreien Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.

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