15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil26.02.2014

Heileurythmie kann bei vorliegender ärztlicher Verordnung als außer­ge­wöhnliche Belastung berücksichtigt werdenVor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellte Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung nicht erforderlich

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für eine heileu­ryth­mische Behandlung als außer­ge­wöhnliche Belastungen i.S. des § 33 des Ein­kommen­steuer­gesetzes zu berücksichtigen sein können. Die medizinische Indikation und damit die Zwangs­läu­figkeit entsprechender Aufwendungen im Krankheitsfall könne durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden. Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung sei entgegen der Auffassung der Finanzbehörden nicht erforderlich.

Für den Nachweis der Zwangs­läu­figkeit von krank­heits­be­dingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuer­pflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durch­füh­rungs­ver­ordnung --EStDV--). Abweichend hiervon muss der Nachweis der Zwangs­läu­figkeit in den abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung geführt werden. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist beispielsweise bei krank­heits­be­dingten Aufwendungen für wissen­schaftlich nicht anerkannte Behand­lungs­me­thoden, wie z.B. Frisch- und Trocken­zel­len­be­hand­lungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigen­blut­therapie (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV), erforderlich.

Vorlage einer Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers ausreichend

Nach der Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs handelt es sich bei den Behand­lungs­me­thoden der in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozial­ge­setzbuch (SGB V) aufgeführten besonderen Thera­pie­rich­tungen um wissen­schaftlich anerkannte Behand­lungs­me­thoden. Der Bundesfinanzhof zählt hierzu ausdrücklich die Homöopathie, Anthroposophie (mit dem Heilmittel "Heileurythmie") und Phytotherapie. Dies folge schon aus dem Umstand, dass Behand­lungs­me­thoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Thera­pie­rich­tungen vom Leistungsrahmen der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung nicht ausgeschlossen seien. Es genüge damit, wenn lediglich eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt werde.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18357

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI