15.11.2024
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Dokument-Nr. 3108

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Urteil22.06.2006BundesfinanzhofVI R 21/05
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Bundesfinanzhof Urteil22.06.2006

Kostenlose bürgerliche Arbeits­be­kleidung kann steuerfrei seinGestellung von Arbeitskleidung durch den Arbeitgeber nicht immer Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die kostenlose Überlassung bürgerlicher Kleidung an Arbeitnehmer nicht in jedem Fall als Arbeitslohn anzusehen ist.

Zwar ist der durch kostenlose oder verbilligte Überlassung von Kleidungs­stücken durch den Arbeitgeber zugewandte geldwerte Vorteil in der Regel als Arbeitslohn zu erfassen. Deshalb hat der Bundesfinanzhof jüngst die verbilligte Überlassung hochwertiger Markenkleidung an Mitglieder der Geschäfts­leitung des Arbeitgebers als Arbeitslohn angesehen (Überlassung von Markenkleidung an Angestellte ist ein steuerlicher Vorteil).

Vorteile, die der Arbeitgeber aus eigen­be­trieb­lichem Interesse gewährt, stellen jedoch keinen Arbeitslohn dar, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der mit der Vorteils­ge­währung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht.

Ein vorrangiges eigen­be­trieb­liches Interesse an der Überlassung von Kleidungs­stücken kann nach dem jetzt ergangenen Urteil dann bejaht werden, wenn ein im Lebens­mit­te­l­ein­zel­handel tätiger Arbeitgeber seinem Verkaufs­personal – u.a. aus hygienischen Gründen und zur Verbesserung des Erschei­nungsbilds des Unternehmens – einheitliche bürgerliche Kleidung zur Verfügung stellt. Die vom Finanzamt vertretene Meinung, die Überlassung bürgerlicher Kleidung führe stets zu Arbeitslohn, teilt der Bundesfinanzhof nicht.

Erläuterungen
Vorinstanz

Finanzgericht Berlin, Entscheidung vom 22.2.2005 (7 K 4311/01)

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 46/06 des BFH vom 27.09.2006

der Leitsatz

Auch bei der Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidungsstücke kann das eigen­be­triebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen bzw. ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu verneinen sein.

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