15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil04.04.2019

BFH: Kosten für Einrichtungs­gegenstände einer doppelten Haushalts­führung voll abziehbarAufwendungen für Einrichtungs­gegenstände und Hausrat einer doppelten Haushalts­führung fallen nicht unter die Höchst­betrags­begrenzung von 1.000 Euro

Aufwendungen für Einrichtungs­gegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushalts­führung genutzten Wohnung fallen nicht unter die Höchst­betrags­begrenzung von 1.000 Euro und sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommen­steuergesetzes (EStG) entgegen der Auffassung der Finanz­ver­waltung.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts­führung begründet. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaf­fungs­kosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend.

Finanzamt berücksichtigt Aufwendungen bis monatlich 1.000 Euro

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.000 Euro je Monat an, da die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ab dem Veran­la­gungs­zeitraum 2004 auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei.

FG: Aufwendungen in voller Höhe absetzbar

Dem widersprach das Finanzgericht. Die Kosten der Einrichtung (Absetzung für Abnutzung auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) seien keine Kosten der Unterkunft und seien daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Da die übrigen Kosten den Höchstbetrag nicht überschritten hätten, seien die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig.

BFH bestätigt Entscheidung des Finanzgerichts

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind nur die Kosten der Unterkunft auf den Höchst­ab­zugs­betrag von 1.000 Euro gedeckelt. Davon sind aber Aufwendungen für Haushalts­artikel und Einrich­tungs­ge­gen­stände nicht umfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrich­tungs­ge­gen­stände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Derartige Aufwendungen sind daher - soweit sie notwendig sind - ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/ab)

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