18.10.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil14.03.2017

Kosten für Wohnungs­ein­richtung stellen keine nur begrenzt abzugsfähigen Unter­kunfts­kosten bei doppelter Haushalts­führung darEinspruch und Klage gegen Finanzamt erfolgreich

Die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushalts­führung gehören nicht zu den Unter­kunfts­kosten deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Im vorliegenden Fall unterhielt der Kläger im Streitjahr 2014 ab dem 1. Mai neben seinem eigenen Hausstand (Lebens­mit­telpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätig­keits­stätte. Mit seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehrauf­wen­dungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts­führung (Miete zuzüglich Nebenkosten, Aufwendungen für Möbel und Einrich­tungs­ge­gen­stände).

Finanzamt berücksichtigt Aufwendungen bis monatlich 1.000 Euro

Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur insoweit, als sie den Betrag von 1.000 Euro pro Monat nicht überstiegen. Dagegen wandte sich der Kläger und seine Ehefrau mit Einspruch und Klage und machten geltend, die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig, da sie keine Unterkunftskosten darstellten.

Aufwendungen für Einrich­tungs­ge­gen­stände und Hausrat nicht vom Höchstbetrag nicht zu erfassen

Das Finanzgericht Düsseldorf ist dieser Argumentation gefolgt. Nach der gesetzlichen Regelung könnten als Unter­kunfts­kosten für die doppelte Haushalts­führung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat würden jedoch - entgegen der Auffassung des Finanzamts - vom Höchstbetrag nicht erfasst.

Ziel des Gesetzgebers nur Begrenzung der Unter­kunfts­kosten

Dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich keine Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrich­tungs­ge­gen­stände und notwendigen Hausrat entnehmen. Eine solche ergebe sich auch nicht aus teleologischen und historischen Erwägungen. Gesetz­ge­be­risches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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