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Bundesfinanzhof Urteil15.03.2007

Aufwendungen eines Ausländers für Deutschkurs sind nichtabziehbare Kosten der Lebensführung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache zu den nichtab­ziehbaren Kosten der Lebensführung gehören. Dies gilt auch dann, wenn ausreichende Deutsch­kenntnisse für einen angestrebten Ausbil­dungsplatz förderlich sind.

Im Streitfall klagte eine thailändische Staatsbürgerin, die seit der Eheschließung mit einem Deutschen in Deutschland lebt. Um einen Ausbil­dungsplatz zu erhalten, nahm sie im Jahr 2001 an Deutschkursen der Volkshochschule teil. Die für die Sprachkurse angefallenen Kosten machte die Klägerin steuerlich geltend. Der Bundesfinanzhof sah (im Gegensatz zur Vorinstanz) die Aufwendungen aufgrund des privaten Nutzens der Deutschkurse als nichtab­ziehbaren Kosten der Lebensführung an. Die in den Deutschkursen erworbenen Sprach­kenntnisse ermöglichten der Klägerin die soziale Integration im privaten Alltag und eine erfolgreiche Kommunikation im engeren privaten Umfeld.

Quelle: ra-online, BFH

der Leitsatz

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1 Satz 2

Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache gehören regelmäßig auch dann zu den nichtab­ziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn ausreichende Deutsch­kenntnisse für einen angestrebten Ausbil­dungsplatz förderlich sind.

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