18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 11843

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Urteil22.06.2011Bundesarbeitsgericht8 AZR 48/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2011, 2438Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2011, Seite: 2438
  • MDR 2012, 233Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 233
  • NJW 2012, 171Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 171
  • NZA 2011, 1226Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2011, Seite: 1226
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ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil22.06.2011

Abgelehnte Sprach­kurs­teilnahme: Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund ethnischer HerkunftBundes­a­r­beits­gericht verneint Verstoß gegen das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz

Die Aufforderung durch den Arbeitgeber, an einem Deutschkurs teilzunehmen, um arbeits­not­wendige Sprach­kenntnisse zu erwerben, stellt als solche keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz dar. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist - mit einer Unterbrechung - seit Juni 1985 in dem von der Beklagten bewirt­schafteten Schwimmbad beschäftigt. Ihre Muttersprache ist kroatisch. Sie wurde zunächst als Reinigungskraft eingesetzt. Vor über 14 Jahren wurde ihr zusätzlich Kassenbefugnis erteilt und sie arbeitete ab da auch als Vertretung der Kassenkräfte im Schwimmbad. Im Frühjahr 2006 forderte der Betriebsleiter der beklagten Arbeitgeberin die Klägerin auf, zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu absolvieren. Die von der Klägerin verlangte Kostenübernahme lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin nahm nicht an einem Deutschkurs teil, was nach zwischen­zeit­lichen Phasen der Arbeits­un­fä­higkeit schließlich im Oktober 2007 zu einer Abmahnung durch die Beklagte führte. Die Klägerin verlangte daraufhin wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft eine Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro.

Arbeitgeber kann bei Erfor­der­lichkeit deutscher Sprach­kenntnisse Absolvieren von Sprachkursen verlangen

Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Der Arbeitgeber kann das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (oder einer fremden) Sprache erfordert. Die Aufforderung, dies auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit zu tun, kann im Einzelfall gegen den Arbeitsvertrag oder Regeln eines Tarifvertrages verstoßen. Ein solcher Verstoß stellt aber keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar, der Entschä­di­gungs­ansprüche auslöst.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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