21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil07.07.2018

Arbeitnehmer­besteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und SachlohnBFH zur Einkommen­steuerliche Behandlung einer seitens des Arbeitgebers abgeschlossenen Zusatz­kranken­versicherung

Die Gewährung von Kranken­versicherungs­schutz ist in Höhe der Arbeit­ge­ber­beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versi­che­rungs­schutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem vom ihm benannten Unternehmen einen Versicherungs­vertrag schließt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Die Frage, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, ist für die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) erheblich. Danach sind Sachbezüge bis 44 Euro im Kalendermonat steuerfrei. Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der auf Grundlage der arbeits­ver­trag­lichen Vereinbarungen zu ermittelnde Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend.

Vom Arbeitgeber gezahlte monatlichen Beträge sind als Sachlohn anzuerkennen

Im Fall VI R 13/16 schloss der Arbeitgeber des Klägers als Versi­che­rungs­nehmer für die Mitarbeiter des Unternehmens bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatz­kran­ken­ver­si­che­rungen für Vorsor­ge­un­ter­su­chungen, stationäre Zusatz­leis­tungen sowie Zahnersatz ab. Die für den Versi­che­rungs­schutz des Klägers vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Beträge blieben unter der Freigrenze i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Der Bundesfinanzhof bestätigte das Vorliegen von Sachlohn.

Geldzuschuss des Arbeitgebers ist als Barlohn anzusehen

In der Sache VI R 16/17 informierte die Klägerin in einem "Mitar­bei­ter­aushang" ihre Arbeitnehmer darüber, ihnen zukünftig eine Zusatz­kran­ken­ver­si­cherung über eine private Kranken­ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft anbieten zu können. Mitarbeiter nahmen das Angebot an und schlossen unmittelbar mit der Versi­che­rungs­ge­sell­schaft private Zusatz­kran­ken­ver­si­che­rungs­verträge ab. Die Versi­che­rungs­beiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versi­che­rungs­ge­sell­schaft überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse von der Klägerin auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt, die regelmäßig unter der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG blieben. Nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs handelt es sich um Barlohn. Ein Sachbezug liege nur vor, wenn auch ein arbeits­recht­liches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist. Die Klägerin hatte ihren Arbeitnehmern letztlich nur den Kontakt zu dem Versi­che­rungs­un­ter­nehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen. Damit hatte sie ihren Arbeitnehmern - anders als im Fall VI R 13/16 - keinen Versi­che­rungs­schutz zugesagt.

Potential für weitere Sachbezüge angesichts monatlicher Freigrenze erheblich eingeschränkt.

Die diffe­ren­zierende Betrachtung des Bundes­fi­nanzhofs verdeutlicht die für die Arbeitgeber bestehende Gestal­tungs­freiheit. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern - wie im ersten Fall - unmittelbar Versi­che­rungs­schutz zu gewähren, liegt zwar einerseits begünstigter Sachlohn vor, andererseits ist das Potential für weitere Sachbezüge angesichts der monatlichen Freigrenze von höchstens 44 Euro erheblich eingeschränkt. Denn jegliche Überschreitung der Freigrenze führt zum vollständigen Entfallen der Steuerfreiheit. Diesem Risiko kann der Arbeitgeber dadurch begegnen, dass er seinen Arbeitnehmern - wie im zweiten Fall - lediglich einen (von vornherein steuer­pflichtigen) Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass diese eine eigene private Zusatz­kran­ken­ver­si­cherung abschließen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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