23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil11.11.2015

Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH ist grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigtBFH begrenzt Vorsteuerabzug für Unter­neh­mens­gründer

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Gesellschafter einer erst noch zu gründenden GmbH im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmens­tätigkeit der GmbH grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um einen Arbeitnehmer (Kläger), der über eine von ihm zu gründende GmbH eine unter­neh­me­rische Tätigkeit aufnehmen wollte. Die GmbH sollte die Betriebsmittel einer anderen Firma im Rahmen eines Unter­neh­menskaufs erwerben. Der Kläger wurde hierfür durch eine Unter­neh­mens­be­ratung für Existenzgründer und einen Rechtsanwalt beraten. GmbH-Gründung und Unter­neh­menskauf unterblieben. Der Kläger ging gleichwohl davon aus, dass er zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatz­steu­er­ge­setzes berechtigt sei.

BFH verneint Anspruch auf Vorsteuerabzug

Während das Finanzgericht dem folgte, verneinte der Bundesfinanzhof den Anspruch auf Vorsteuerabzug. Maßgeblich hierfür ist die rechtliche Eigen­stän­digkeit der GmbH. So wäre der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, wenn er beabsichtigt hätte, das Unternehmen selbst zu kaufen, um es als Einzel­un­ter­nehmer zu betreiben. Dies gilt auch für den Fall einer erfolglosen Unter­neh­mens­gründung.

Vorsteuerabzug nur im Zusammenhang mit Inves­ti­ti­o­ns­um­sätzen möglich

Als Gesellschafter einer - noch zu gründenden - GmbH bestand für den Kläger kein Recht auf Vorsteuerabzug. Zwar kann auch ein Gesellschafter den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er Vermö­gens­ge­gen­stände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (Inves­ti­ti­o­ns­umsatz). Daher kommt ein Vorsteuerabzug z.B. dann in Betracht, wenn er ein Grundstück erwirbt und dann in die GmbH einlegt. Demgegenüber waren die im Streitfall vom Kläger bezogenen Beratungs­leis­tungen nicht übertra­gungsfähig. Daher war die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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