15.11.2024
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Dokument-Nr. 5768

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Bundesfinanzhof Beschluss20.12.2007

Unter­neh­me­rei­gen­schaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (IHK), die Büroräume und PKW-Stellplätze an Dritte vermietet?Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen des Bundes­fi­nanzhofs an den Europäischen Gerichtshof

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichthof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Auslegung der europäischen Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt:

"1. Können die Mitgliedstaaten Tätigkeiten von Staaten, Ländern, Gemeinden oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer befreit sind, nur dadurch gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG als Tätigkeiten "behandeln", die diesen Einrichtungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, dass die Mitgliedstaaten eine dahingehende ausdrückliche gesetzliche Regelung treffen.

2. Können "größere Wettbe­wer­bs­ver­zer­rungen" i.S. von Art. § 4 Abs. 5 Unterabs. 4 i.V.m. Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG nur dann vorliegen, wenn eine Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuer­pflichtige zu größeren Wettbe­wer­bs­ver­zer­rungen zu Lasten konkurrierender privater Steuer­pflichtiger führen würde, oder auch dann, wenn eine Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuer­pflichtige zu größeren Wettbe­wer­bs­ver­zer­rungen zu ihren Lasten führen würde".

Das Revisi­ons­ver­fahren betrifft die Frage, ob die Klägerin Vorsteuer aus der Errichtung eines an die Industrie- und Handelskammer (IHK) vermieteten Gebäudes beanspruchen kann. Das hängt davon ab, ob die IHK als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Vermietung von Büroräumen und PKW-Stellplätzen an Dritte unternehmerisch tätig geworden ist. Entscheidend hierfür ist die Auslegung der für die Auslegung des Umsatz­steu­er­ge­setzes verbindlichen europäischen Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG.

Nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten eine steuerfreie Vermie­tung­s­tä­tigkeit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als nicht­un­ter­neh­merisch behandeln, sofern dies nicht zu größeren Wettbe­wer­bs­ver­zer­rungen führt. Das Finanzgericht hatte festgestellt, im Streitfall lägen erhebliche Wettbe­wer­bs­ver­zer­rungen zu Lasten der IHK – nicht etwa zu Lasten von mit ihr konkurrierenden Privat­un­ter­nehmern - vor, wenn die IHK als Nicht­un­ter­nehmer behandelt werde. Nicht geklärt ist, ob der Wettbe­wer­bs­vor­behalt nur konkurrierende Privat­un­ter­nehmer schützen soll.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/08 des BFH vom 12.03.2008

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