21.11.2024
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Arbeitsgericht Siegburg Urteil04.09.2019

Mitbringen des kranken Kindes zur Arbeit rechtfertigt keine fristlose KündigungAbmahnung bzw. ordentliche Kündigung während Probezeit ausreichend

Nimmt eine Arbeitnehmerin ihre erkrankten und betreuungs­bedürftigen Kinder mit zur Arbeit, ist dies zwar eine Verletzung ihrer arbeits­vertraglichen Pflichten, rechtfertigt jedoch keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Dies entschied das Arbeitsgericht Siegburg.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war bei der Beklagten als Alten­pfle­ge­fachkraft beschäftigt. Sie befand sich noch in der Probezeit. Während der Arbeit erkrankten die Kinder der Klägerin, woraufhin der behandelnde Arzt deren Betreu­ungs­be­dürf­tigkeit feststellte. Zunächst ging die Klägerin ihrer Arbeit­s­tä­tigkeit für die Beklagte weiter nach, wobei sie jedoch ihre Kinder zeitweise mitnahm. Einige Tage später erkrankte die Klägerin dann selbst, und teilte der Beklagten, per SMS mit, dass sie einen Arzt aufsuchen müsse. Dieser stellte am Folgetag einen später bestätigten Verdacht auf Grippe fest. Die Klägerin erhielt am 6. Februar 2019 eine fristlose Kündigung, weil es ihr u.a. verboten gewesen sei, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen. Die Klägerin erhob Kündi­gungs­schutzklage gegen die fristlose Kündigung und begehrte die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Arbeitsgericht erklärt fristlose Kündigung für ungerecht­fertigt

Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage insoweit statt und entschied, dass das Arbeits­ver­hältnis nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf der 2-wöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit am 20. Februar 2019 beendet worden ist. Die fristlose Kündigung hielt es für ungerecht­fertigt. Zwar war das Verhalten der Klägerin sowohl aus versi­che­rungs­recht­lichen Gründen als auch wegen der bestehenden Anste­ckungs­gefahr für die älteren Patienten problematisch und eine Pflicht­ver­letzung; einen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses sah das Gericht jedoch nicht. Grundsätzlich reiche in einem solchen Fall eine Abmahnung. Auch andere Gründe für eine sofortige Beendigung konnte der Arbeitgeber nicht darlegen.

Quelle: Arbeitsgericht Siegburg/ra-online (pm/kg)

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