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Bundesfinanzhof Urteil20.12.2007

BFH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuer bei Kredit- und Fonds­ver­mittlung

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zur Umsatz­steu­er­pflicht bei der Unter­ver­mittlung von Krediten, die auch für die Unter­ver­mittlung von Fondsanteilen galt, aufgeben. Er entschied, dass Untervermittler umsatz­steu­erfreie Leistungen beim Vertrieb derartiger Bank- und Finanz­dienst­leis­tungen erbringen können. Die Unter­ver­mittlung weist die Besonderheit auf, dass der Vermittler nicht von einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages, sondern von einen anderen Vermittler beauftragt wird.

Mit seinem Urteil folgt der Bundesfinanzhof der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der mit Urteil vom 21. Juni 2007 C-453/05 in der Rechtssache Ludwig entschieden hatte, dass auch Leistungen eines Untervermittler bei der Vermittlung von Krediten steuerfrei sein können.

In der Sache hatte die Klage des Unternehmers, der für die von ihm ausgeübten Tätigkeiten beim Aufbau, der Führung und der Leitung eines Fondsvertriebs die Umsatz­steu­er­freiheit für Vermitt­lungs­leis­tungen geltend machte, aber keinen Erfolg. Auch Untervermittler erbringen nur dann eine steuerfreie Leistung, wenn sie inhaltlich eine Vermitt­lung­s­tä­tigkeit ausüben. Hierzu muss der Untervermittler ebenso wie jeder andere Vermittler das Erforderliche tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen. Dies traf auf die Leitung­s­tä­tig­keiten des Klägers nicht zu, so dass der Bundesfinanzhof die bereits durch das Finanzgericht erfolgte Klageabweisung bestätigte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/08 des BFH vom 20.02.2008

der Leitsatz

1. Die Steuerfreiheit für die Vermittlung von Gesell­schafts­an­teilen nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993 erfordert keine unmittelbare Beauftragung durch eine der Parteien des vermittelten Vertrages (Änderung der Rechtsprechung).

2. Die Steuerfreiheit für die Vermittlung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993 setzt eine Tätigkeit voraus, die einzelne Vertrags­ab­schlüsse fördert. Eine der Art nach geschäfts­führende Leitung einer Vermitt­lungs­or­ga­ni­sation ist keine "Vermittlung" im Sinne der Befrei­ungs­vor­schrift.

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