15.11.2024
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Dokument-Nr. 11533

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Bundesfinanzhof Urteil09.12.2010

Bundesfinanzhof stärkt Umsatz­steu­er­an­spruch im InsolvenzfallAuch im Fall der Sollbesteuerung ist voller Umsatz­steu­er­anteil als Masse­ver­bind­lichkeit an Fiskus auszukehren

Der Bundesfinanzhof hat eine in der Praxis der Insol­venz­ver­waltung häufig anzutreffende Fallgestaltung verworfen und damit sichergestellt, dass aus einem vom Insol­venz­ver­walter vereinnahmten Entgelt einschließlich Umsatzsteuer im Regelfall auch die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Wird über das Vermögen eines Unternehmers, der umsatz­steu­er­pflichtige Leistungen erbringt, das Insol­venz­ver­fahren eröffnet, vereinnahmen Insol­venz­ver­walter häufig Forderungen aus Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verfah­ren­s­er­öffnung erbracht hat. Diese Forderungen setzen sich aus dem so genannten Entgelt und dem Umsatz­steu­er­anteil für die erbrachte Leistung zusammen. Zieht der Insol­venz­ver­walter z.B. eine Forderung über 1.190 Euro ein, ist hierin bei Leistungen, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen, ein Umsatz­steu­er­anteil von 190 Euro enthalten.

Bundesfinanzhof hat hinsichtlich des Sonderfalls der so genannten Istbesteuerung bereits zuvor entschieden

Bisher wurde die Forderung in der Praxis der Insol­venz­ver­waltung in voller Höhe für die Masse vereinnahmt, so dass der Fiskus den Umsatz­steu­er­an­spruch nur als so genannnte Insol­venz­for­derung zur so genannten Insol­venz­tabelle anmelden konnte und er lediglich wie ein Insol­venz­gläubiger quotal befriedigt wurde. Trotz der Vereinnahmung des vollen Steueranteils von 190 Euro durch den Insol­venz­ver­walter erhielt der Fiskus danach bei einer Insolvenzquote von z.B. 5 % nur 9,50 Euro. Der Bundesfinanzhof ist dem für den Sonderfall der so genannten Istbesteuerung bereits in der Vergangenheit entgegentreten, so dass die vom Insol­venz­ver­walter vereinnahmte Umsatzsteuer für eine vor Verfah­ren­s­er­öffnung erbrachte Leistung in diesem Fall eine voll zu befriedigenden Masse­ver­bind­lichkeit ist.

Urteil des BFH führt zu deutlicher Schmälerung der Insolvenzmasse

Nach dem jetzt veröf­fent­lichten Urteil des Bundes­fi­nanzhofs gilt dies auch, wenn der Unternehmer - wie im Regelfall - der so genannten Sollbesteuerung unterliegt. Der Bundesfinanzhof begründet sein Urteil mit dem Entstehen mehrerer Vermögensmassen im Insolvenzfall. Dem Urteil kommt große Bedeutung für die Praxis der Unter­neh­mens­in­solvenz zu, da die Insol­venz­ver­walter hier typischerweise Forderungen aus vor Verfah­ren­s­er­öffnung erbrachten Leistungen beitreiben. Das Urteil führt im Vergleich zur bisher allgemein geübten Praxis zu einer deutlichen Schmälerung der Insolvenzmasse, zu deren Lasten nun auch im Fall der Sollbesteuerung der volle Umsatz­steu­er­anteil als Masse­ver­bind­lichkeit an den Fiskus auszukehren ist.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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