18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil11.10.2007

Umsatz­steu­er­pflicht bei Verwaltung von Wertpapieren und Termingelder durch ein deutsches Kreditinstitut für ausländische AnlegerDeutsche Regelungen zum Leistungsort bei Bank- und Finanzumsätzen setzen europäische Gemein­schaftsrecht unzutreffend um

Der Bundesfinanzhof hatte u.a. über die Frage zu entscheiden, ob es sich bei der im eigenen Ermessen ausgeübten Verwaltung von Wertpapieren und Termingeldern durch ein deutsches Kreditinstitut für ausländische Anleger aus Luxemburg, Kuwait und Oman um Leistungen handelt, die in Deutschland der Umsatz­be­steuerung unterliegen.

Dem Urteil zufolge setzt das deutsche Umsatz­steu­errecht mit den Regelungen zum Leistungsort bei Bank-, Finanz- und Versi­che­rungs­um­sätzen (§ 3 a Abs. 4 Nr. 6 Buchst a Umsatz­steu­er­gesetz - UStG -) das europäische Gemein­schaftsrecht (Art. 9 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie) nicht zutreffend um. Das Gemein­schaftsrecht regelt den Ort der Leistung für Bank-, Finanz- und Versi­che­rungs­umsätze umfassend und einheitlich: Maßgeblich ist, wo der Leistungs­emp­fänger - hier der jeweilige Anleger - sein Unternehmen betreibt bzw. seinen Wohnsitz hat. Das deutsche Umsatz­steu­errecht kommt über eine Verweisung auf die Steuer­be­frei­ungs­vor­schriften in § 4 Nr. 8 UStG nur für einen Teil der dort im Einzelnen definierten Bank-, Finanz- und Versi­che­rungs­umsätze zu diesem Ergebnis. Im Streitfall führte die mangelnde Umsetzung des Gemein­schafts­rechts im deutschen Umsatz­steu­errecht aber zu keinem abweichenden Ergebnis.

Der Bundesfinanzhof hat die Sache allerdings an das Finanzgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, weil noch aufzuklären war, in welchem Umfang ein Ausschluss des Abzugs für in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (sog. Vorsteuer) bei der Klägerin in Betracht kommt. Vom Vorsteuerabzug ist u.a. ausgeschlossen die Steuer für Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung von Umsätzen im Ausland verwendet hat, die aber steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden. Insoweit war zu differenzieren zwischen der Vermö­gens­ver­waltung für Anleger aus EU-Mitgliedstaaten (Vorsteuerabzug ausgeschlossen) und solchen aus Nicht EU-Ländern (Vorsteuerabzug möglich). Die Einzelheiten hierzu wird das Finanzgericht erneut prüfen müssen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/07 des BFH vom 30.01.2008

der Leitsatz

1. Die Regelung über den Leistungsort in § 3 a Abs. 4 UStG umfasst, anders als die gemein­schafts­rechtliche Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG, nicht alle Bank- und Finanzumsätze.

2. Die "bankmäßige Vermö­gens­ver­waltung" im Sinne einer Verwaltung von aus Wertpapieren und Termingeldern bestehenden Vermögen nach eigenem Ermessen wird entweder vom Begriff der Bank- und Finanzumsätze i.S. des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG umfasst oder fällt als Leistung von Beratern u.a. unter die Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG.

3. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG kommt nicht nur für Leistungen der Kapita­l­an­la­ge­ge­sell­schaft selbst in Betracht, sondern bei richt­li­ni­en­kon­former Auslegung auch für Leistungen eines außenstehenden Verwalters.

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