15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil31.05.2007

Umsatz­steu­er­be­güns­tigung für Krankenfahrten (Hin- und Rückfahrt) mit Taxi im Nahverkehr

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatz­steu­er­ge­setzes ermäßigt sich der Steuersatz u.a. für die Beförderung von Personen im Schie­nen­bahn­verkehr, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und "Kraft­drosch­ken­verkehr", innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beför­de­rungs­strecke nicht mehr als 50 km beträgt. Die Steuer­be­güns­tigung gilt dem öffentlichen Nahverkehr, der auch mit von Taxen betrieben werden kann.

Kauft ein Fahrgast z.B. eine Hin- und Rückfahrkarte im Bahn- oder Busli­ni­en­verkehr, liegen - auch nach Auffassung der Finanz­ver­waltung - zwei Beför­de­rungs­leis­tungen vor, die umsatz­steu­er­be­günstigt sind, wenn die einfache Fahrt weniger als 50 km beträgt.

In einem Revisi­ons­ver­fahren vor dem Bundesfinanzhof war streitig, ob Hin- und Rückfahrten mit Taxen als sog. Krankenfahrten zur Berechnung der Beför­de­rungs­strecke zusam­men­zu­fassen sind. Das Finanzamt beurteilte Krankenfahrten mit einem Taxi außerhalb einer Gemeinde, bei denen Hin- und Rückfahrt im Voraus vereinbart wurden, als eine einzige, einheitliche Beförderung. Aus zwei Beförderungen von (z.B.) 30 km wurde damit eine einzige - nicht begünstigte - Fahrt mit 60 km.

Der Bundesfinanzhof gab dem Taxiunternehmer in seinem Urteil vom 31. Mai 2007 V R 18/05 Recht: Wird die Fahrt während der Kranken­be­handlung des Fahrgastes unterbrochen und wartet das Taxi nicht auf den Patienten, liegen zwei getrennte Beför­de­rungs­leis­tungen vor.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 69 des BFH vom 22.08.2007

der Leitsatz

1. Umsatz­steu­er­rechtlich liegt eine einheitliche Leistung nicht allein deshalb vor, weil Leistungen aufgrund einer einzigen Vertrags­grundlage erbracht werden.

2. Die Beförderung eines Fahrgastes von dessen Wohnung zum Bestimmungsort und zurück durch denselben Taxiunternehmer ist umsatz­steu­er­rechtlich keine einheitliche (einzige) Beför­de­rungs­leistung mit einer Gesamt­be­för­de­rungs­strecke, sondern ist in zwei getrennte Beför­de­rungs­leis­tungen aufzuteilen, wenn das Taxi nach Durchführung der Hinfahrt zum Bestimmungsort nicht auf den Kunden wartet, sondern der Kunde später -- sei es aufgrund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder aufgrund erneuter telefonischer Bestellung -- erneut mit einem Taxi am Bestimmungsort abgeholt und zum Ausgangsort zurückbefördert wird (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1990 V B 60/89, BFH/NV 1991, 562).

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