18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil03.08.2017

Für Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest gilt ermäßigter Umsatz­steu­ersatz von 7 %Verkauf von Brezeln durch herumgehenden "Breznläufer" stellt keinen restau­ran­t­ähn­lichen Umsatz dar

Verkauft ein Brezelverkäufer auf den Oktoberfest in Festzelten "Wiesnbrezn" an die Gäste des personen­verschiedenen Festzelt­be­treibers, ist der ermäßigte Umsatz­steu­ersatz von 7 % für Lebensmittel anzuwenden. Dies entschied der Bundesfinanzhof und wies damit die Rechts­auf­fassung der Finanz­ver­waltung zurück, die im Verkauf der Brezeln durch den Brezelverkäufer einen restau­ran­t­ähn­lichen Umsatz gesehen hatte, der dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen sollte.

Im zugrunde liegenden Streitfall pachtete die Klägerin während des Oktoberfestes Verkaufsstände in mehreren Festzelten. Die von ihr beschäftigten "Breznläufer" gingen durch die Reihen des Festzelts und verkauften die Brezeln an die an Bierzelttischen sitzenden Gäste des Festzelt­be­treibers. Das Finanzamt sah hierin umsatz­steu­er­rechtlich eine sogenannte sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliege. Es sei ein überwiegendes Dienst­leis­tungs­element gegeben, weil der Klägerin die von den Festzelt­be­treibern bereitgestellte Infrastruktur, bestehend aus Zelt mit Biertisch­gar­nituren und Musik, zuzurechnen sei. Das Finanzgericht bestätigte dies.

Klägerin stand kein eigenes Mitbe­nut­zungsrecht an Biertisch­gar­nituren zu

Demgegenüber hob der Bundesfinanzhof das Urteil der Vorinstanz auf und gab der Klage statt. Danach führt der Verkauf der Brezeln umsatz­steu­er­rechtlich zu einer Lieferung der Backwaren, die ermäßigt zu besteuern ist. Die in den Festzelten aufgestellten Biertisch­gar­nituren, bestehend aus Tischen und Bänken, dienten den eigenen Gastro­no­mieum­sätzen des Festzelt­be­treibers. Damit handelte es sich um für die Klägerin fremde Verzehr­vor­rich­tungen, an denen der Klägerin kein eigenes Mitbe­nut­zungsrecht zugestanden habe. Sie habe keine Verfügungs- oder Dispo­si­ti­o­ns­mög­lichkeit in dem Sinne erlangt, dass sie Besuchern Sitzplätze im Festzelt zuweisen konnte. Es sei nach der "Realität" im Bierzelt auch nicht davon auszugehen, dass Personen, die ausschließlich Brezeln von der Klägerin erwarben, zur Nutzung der Biertisch­gar­nituren berechtigt gewesen wären, ohne zusätzliche Leistungen des Festzelt­be­treibers in Anspruch nehmen zu müssen.

Das Urteil ist zu den Streitjahren 2012 und 2013 ergangen. Bei gleich­blei­benden Verhältnissen ist die kurz vor Beginn des Oktoberfests 2017 veröffentlichte Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs auch für die Folgejahre zu beachten.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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