15.11.2024
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Dokument-Nr. 6511

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Urteil29.05.2008BundesfinanzhofV R 12/07
Vorinstanz:
  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil11.01.2007, 6 K 2111/04
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil29.05.2008

Kein Ansatz der umsatz­steu­er­recht­lichen Mindest­be­mes­sungs­grundlage bei betrieblich bedingter Überlassung von Arbeitskleidung an Arbeitnehmer

Der Bundesfinanzhof hat in den Urteilen vom 29. Mai 2008 (V R 12/07) und vom 27. Februar 2008 (XI R 50/07) zur Umsatzsteuer bei verbilligter Überlassung von Arbeitskleidung entschieden.

Der Ansatz einer Mindest­be­mes­sungs­grundlage ist u.a. nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 Umsatz­steu­er­gesetz geboten bei Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal aufgrund des Dienst­ver­hält­nisses ausführt, wenn das vom Arbeitnehmer tatsächlich entrichtete Entgelt hinter den Ausgaben des Arbeitgebers zurückbleibt.

Der Bundesfinanzhof entschied: Die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindest­be­mes­sungs­grundlage, wenn sie - wie in den Streitfällen - durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

Ein Metzger und ein Metall­bau­un­ter­nehmer hatten ihren Arbeitnehmern die im Betrieb zu tragende einheitliche, mit Schriftzug versehene Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt. Die private Nutzung war ausgeschlossen. Um die Arbeitnehmer zum sorgsamen Umgang mit der Arbeitskleidung anzuhalten und wegen ersparter Beklei­dungs­auf­wen­dungen, wurden sie mit einem Monatsbetrag an den Gesamtkosten (Leasing und Reinigung der Arbeitskleidung) beteiligt. Die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers waren wesentlich höher. Das Finanzamt hatte deshalb - zu Unrecht - die Mindest­be­mes­sungs­grundlage angesetzt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 75/08 des BFH vom 13.08.2008

der Leitsatz

Die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindest­be­mes­sungs­grundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Februar 2008 XI R 50/07, BFH/NV 2008, 1086).

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