21.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss07.12.2006

Angezeigter Steuersünder hat keinen Anspruch auf Benennung des InformantenSteuergeheimnis und Persön­lich­keitsrecht sind gegeneinander abzuwägen

Wer wegen Steuer­ver­kürzung beim Finanzamt angezeigt worden ist, kann die Benennung des Informanten nicht verlangen, wenn die Information im Wesentlichen zutrifft. Dies hat nun der Bundes­ge­richtshof bestätigt.

Darf das Finanzamt die Identität eines Anzei­ge­er­statters gegenüber dem angezeigten Steuerbürger geheim halten? Regelmäßig ja, wenn der Informant im Wesentlichen die Wahrheit berichtet hat und sich daraus steuerliche Konsequenzen ergeben haben. Diese Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs wurde bestätigt. Entscheidend ist jedoch immer eine genaue Abwägung im Einzelfall. Es stehen sich zwei wichtige Prinzipien gegenüber, die zum Ausgleich gebracht werden müssen: Einerseits das Persönlichkeitsrecht des Steuerbürgers, andererseits das Steuergeheimnis, dessen Zweck die möglichst vollständige Erschließung der Steuerquellen ist. Sagt der Informant die Unwahrheit, gebieten weder das Steuergeheimnis noch das Persön­lich­keitsrecht des Anzei­ge­er­statters die Geheimhaltung seiner Identität und das Finanzamt kann dem verleumdeten Steuerbürger die Identität des Informanten - oder was davon bekannt ist - preisgeben.

Bei dieser Abwägung spielt das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz des Bundes vom 5. September 2005 keine Rolle, weil im Bereich des Steuerrechts das Steuergeheimnis nach der Abgabenordnung vorrangig ist. Die Entscheidung eines Finanzamtes, die Identität des Anzei­ge­er­statters nicht preiszugeben, unterliegt seit dem 1. April 2005 ausschließlich der Kontrolle durch den Bundes­fi­nanzhofs. So hoch schätzt der Gesetzgeber das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Steuerbürger ein.

Siehe auch:

SG Aachen: Hat der wegen Leistungs­miss­brauchs Angezeigte Anspruch auf Namensnennung des Anzeigenden?

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/07 des BFH vom 24.01.2007

der Leitsatz

AO 1977 § 30 Abs. 4

FGO § 71 Abs. 2, § 86 Abs. 1 und 3

IFG § 3 Nr. 4

1. Seit dem 1. April 2005 ist ausschließlich der BFH für eine gerichtliche Entscheidung darüber zuständig, ob die Weigerung des FA, einem Beteiligten Akteneinsicht im finanz­ge­richt­lichen Verfahren zu gewähren, rechtmäßig ist.

2. Hat das FG nach dem 31. März 2005 über einen Antrag eines Beteiligten auf Akteneinsicht entschieden, ist diese Entscheidung auf Beschwerde hin aufzuheben; der BFH trifft über die Frage der Akteneinsicht eine eigene Entscheidung.

3. Die Identität eines Anzei­ge­er­statters kann gegenüber dem Steuer­pflichtigen dem Steuergeheimnis unterliegen; im Einzelfall ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei kommt dem Infor­man­ten­schutz regelmäßig ein höheres Gewicht gegenüber dem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht des Steuer­pflichtigen zu, wenn sich die vertraulich mitgeteilten Informationen im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu Steuer­nach­for­de­rungen führen (Bestätigung der Rechtsprechung).

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