21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil24.04.2012

"Big Brother"-Gewinn ist einkom­men­steu­er­pflichtigAktives und passives Verhalten bei Fernsehshow ist durch entgeltlichen Teilnah­me­vertrag als steuer­pflichtige sonstige Leistung zu werten

Der Gewinner (der 5. Staffel) des TV-Sendeformats "Big Brother" (RTL II) ist mit dem dort erzielten "Projektgewinn" einkom­men­steu­er­pflichtig. Dies entschied der Bundesfinanzhof. Sascha Sirtl, der "Big Brother"-Gewinner von 2005, hatte damals 1 Million Euro Preisgeld gewonnen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls schuldete - wie alle anderen Kandidaten auch - dem Big Brother-Veranstalter seine ständige Anwesenheit im Big Brother-Haus; er musste sich während seines Aufenthalts ununterbrochen filmen und belauschen lassen und nach Auswahl an Wettbewerben mit anderen Kandidaten teilnehmen.

BFH bejaht Steuer­pflich­tigkeit der Gewinnsumme

Dieses aktive wie passive Verhalten des Klägers hat der Bundesfinanzhof auf der Basis des entgeltlichen Teilnah­me­vertrags als steuerpflichtige sonstige Leistung angesehen. Mit der Annahme des Projektgewinns hat der Kläger diesen seiner erwer­bs­wirt­schaft­lichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zugeordnet. Die Zufalls­kom­ponente in Gestalt der zwischen­zeit­lichen Publikumsvoten und des Schlussvotums des Publikums stellt sich auch und gerade als Bestandteil des Teilnah­me­vertrags und konkrete Ausgestaltung der vertraglich von vornherein eingeräumten Gewinnchance dar.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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