14.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil25.08.2009

BFH: Verkauf und (Wieder-)Ankauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag zu unter­schied­lichen Preisen stellen keinen Gestal­tungs­miss­brauch darAn- und Verkauf sind eigenständige, separat zu beurteilende Vorgänge

Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) mit Verlust veräußert werden, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unter­schied­lichem Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein Gestal­tungs­miss­brauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

In dem zugrunde liegenden Fall veräußerten die Kläger börsennotierte Aktien von zwei Kapital­ge­sell­schaften jeweils innerhalb der Jahresfrist mit Verlust und erwarben am selben Tag Aktien dieser Gesellschaften in gleicher Art und Anzahl, allerdings zu einem unter­schied­lichen Preis wieder. Das Finanzamt erkannte die Verluste aus dem Verkauf wegen Gestal­tungs­miss­brauchs nicht an. Dies sahen Finanzgericht und Bundesfinanzhof anders.

Steuer­pflichtiger bewegt sich im Rahmen gesetzlicher Vorgaben

Wenn es dem Zweck des § 23 EStG entspricht, realisierte Wertänderungen in Gestalt von Veräu­ße­rungs­ge­winnen aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Steuer­pflichtigen der Einkommensteuer zu unterwerfen, stellt es keinen Gestal­tungs­miss­brauch dar, wenn der Steuer­pflichtige gleichartige Wertpapiere kurz nach deren Veräußerung zu unter­schied­lichen Preisen wieder erwirbt. Angesichts der Schwan­kungs­breite börsennotierter Wertpapiere und des daraus resultierenden Kursrisikos bewegt er sich insoweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Es steht in seinem Belieben, ob, wann und mit welchem Risiko er von ihm gehaltene Wertpapiere ankauft, verkauft und danach wieder ankauft. Bei dem Verkauf von Wertpapieren und dem anschließenden Wiederkauf gleichartiger Wertpapiere zu unter­schied­lichen Ankaufs- und Verkaufspreisen handelt es sich um eigenständige und damit auch separat zu beurteilende Vorgänge.

Quelle: ra-online, BFH

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