15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil27.06.2006

Rückabwicklung eines Kaufvertrages ist nicht steuerpflichtig

Die Rückabwicklung eines Anschaf­fungs­ge­schäfts wegen irreparabler Vertrags­stö­rungen stellt kein steuer­pflichtiges Veräu­ße­rungs­ge­schäft dar. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Die Steuer­pflichtigen hatten von einem Bauträger eine Eigen­tums­wohnung erworben und vermietet. Wegen Insolvenz des Bauträgers wurden sie jedoch nicht im Grundbuch eingetragen. Der Bürge des Bauträgers, eine Bank, leistete daraufhin Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe der Wohnung.Das Finanzamt sah in diesem Vorgang ein privates Veräu­ße­rungs­ge­schäft im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG). Obwohl der Kaufpreis und die vom Bürgen geleistete Rückzahlung gleich hoch waren, ergab sich nach dieser Vorschrift ein Veräu­ße­rungs­gewinn, weil die während der Vermietungszeit zu Gunsten der Steuer­pflichtigen berück­sich­tigten Absetzungen für Abnutzung bei der Gegen­über­stellung von Anschaf­fungs­kosten und Veräu­ße­rungspreis die Anschaf­fungs­kosten verringerten.

Der Bundesfinanzhof (wie auch zuvor das Finanzgericht) beurteilte hingegen den Vorgang als nicht steuerpflichtig. Bei privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften im Sinne von § 23 EStG handele es sich um einen gestreckten Steuer­tat­bestand, der mit der Anschaffung eines Wirtschaftsguts beginne und mit dessen Veräußerung ende. Eine Anschaffung setze keine zivilrechtlich wirksame Eigen­tums­über­tragung voraus, sondern dafür reiche bereits die Übertragung des wirtschaft­lichen Eigentums - wie im Streitfall - aus. Hier fehle es aber an einer Veräußerung, weil sich das ursprüngliche Anschaf­fungs­ge­schäft lediglich in ein Abwick­lungs­ver­hältnis verwandelt habe. Die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsguts stelle hierbei keinen gesonderten marktoffenbaren Vorgang, sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung des irreparabel gestörten Vertrags­ver­hält­nisses dar.

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz vom 2. September 2004 4 K 1144/03

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 48/06 des BFH vom 04.10.2006

der Leitsatz

EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Die Rückabwicklung eines Anschaf­fungs­ge­schäfts wegen irreparabler Vertrags­stö­rungen stellt kein steuer­pflichtiges Veräu­ße­rungs­ge­schäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar.

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