14.11.2024
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Dokument-Nr. 5110

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Bundesfinanzhof Urteil16.01.2007

Aufwand für Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros als sofort abziehbarer Erhal­tungs­aufwand

Wer ein Großraumbüro in Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk umbaut, kann den dafür entstehenden Aufwand nach einem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs sofort als Erhal­tungs­auf­wen­dungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Der Bundesfinanzhof hat sich damit nicht der bisherigen Auffassung der Finanz­ver­waltung angeschlossen, nach der ein Einbau von zusätzlichen Trennwänden als Herstel­lungs­kosten zu erfassen und nur nach Maßgabe der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes bei den Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen war.

Denn nach der Rechtsprechung werden vermietete Räume durch eine Umgestaltung wie Verlegung und Entfernen von Zwischenwänden nicht "hergestellt". Eine Herstellung kann dabei nur angenommen werden, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge geben, z.B. indem sie - anders als im entschiedenen Fall - verbrauchte Teile ersetzen, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind. Führen die Kosten weder zu einer Wesensänderung der vermieteten Räume noch zu einer Erweiterung der Nutzfläche und erhöhen sie auch nicht den Standard des Vermie­tungs­objekts, liegt keine Herstel­lungs­maßnahme vor, so dass der entsprechende Aufwand uneingeschränkt den sofort abziehbaren Erhal­tungs­auf­wen­dungen zuzurechnen ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 97/07 des BFH vom 07.11.2007

der Leitsatz

EStG § 9 Abs. 1

HGB § 255 Abs. 2

Aufwendungen für den Umbau eines Großraumbüros in vier Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk sowie für die Anpassung der Elektro­in­sta­l­lation im hierdurch notwendigen Umfang sind sofort abziehbare Erhal­tungs­auf­wen­dungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

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