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Dokument-Nr. 26293

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Urteil31.01.2017BundesfinanzhofIX R 17/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2017, 852Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2017, Seite: 852
  • NJW-Spezial 2017, 355Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 355
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil06.04.2016, 3 K 44/14
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil31.01.2017

BFH: Fehlende Ein­künfte­erzielungs­absicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung aufgrund nicht durchsetzbarer Sanierung des WohnhausesKeine steuerliche Absetzbarkeit von negativen Einkünften aus Vermietung einer leerstehenden Wohnung

Negative Einkünfte aus Vermietung einer leerstehenden Wohnung sind steuerlich nicht absetzbar, wenn nicht die Absicht der Einkünf­teer­zielung besteht. Eine solche kann verneint werden, wenn die Wohnung aufgrund erheblicher Sanierungs­bedürftig­keit unvermietbar ist und eine Sanierung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht durchführbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1993 kaufte sich ein Ehepaar eine Eigentumswohnung. Das Gebäude befand sich bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Sanierungsstaus in einem maroden Zustand. Seit dem Jahr 1999 stand die Wohnung aus diesem Grund leer. So fehlten etwa eine Heizungsanlage und TV-Anschlüsse. Sanie­rungs­a­r­beiten konnten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden. So waren viele Wohnungs­ei­gentümer nicht zu ermitteln oder nicht auffindbar. Für die Einkom­mens­steu­e­r­er­klärung für die Jahre 2006 bis 2010 machte der Ehemann negative Einkünfte aus Vermietung als Werbungs­kos­ten­über­schüsse geltend. Das Finanzamt erkannte dies zunächst an. Im April 2012 erließ es jedoch geänderte Einkom­mens­steu­er­be­scheide für die Jahre 2006 bis 2010, in denen die Werbungs­kos­ten­über­schüsse nicht enthalten waren. Dagegen erhob der Ehemann Klage.

Finanzgericht wies Klage ab

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Klage ab. Eine steuerliche Absetzbarkeit der leerstehenden Wohnung komme nicht in Betracht, da es an der erforderlichen Absicht zur Einkünfteerzielung fehle. Die fehlende Absicht ergebe sich daraus, dass sich die Wohnung in einem nicht vermietbaren Zustand befand. Dagegen legte der Kläger Revision ein.

Bundesfinanzhof verneint ebenfalls steuerliche Absetzbarkeit der leerstehenden Wohnung

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies daher die Revision des Klägers zurück. Aufwendungen für Wohnungen, die nach vorheriger Vermietung leer stehen, seien auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuer­pflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünf­teer­zielung nicht endgültig aufgegeben habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Finanzgericht die Einkünf­teer­zie­lungs­absicht des Klägers aufgrund des unvermietbaren Zustands der Wohnung verneint habe. Zwar habe sich der Kläger intensiv und ernsthaft um eine Sanierung bemüht. Jedoch sei dies wegen der fehlenden Mitwirkung der anderen Eigentümer gescheitert.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)

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