21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil03.09.2019

BFH: Kurzzeitige Vermietung im Veräu­ße­rungsjahr begründet keine Steuerpflicht des Wohnungs­verkaufsKurzzeitige Zwischen­ver­mietung im Jahr der Veräußerung für die Anwendung der Ausnah­me­vor­schrift unschädlich

Verkauft der Steuer­pflichtige eine Immobilie, die er vor weniger als zehn Jahren entgeltlich er-worben und seitdem zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, muss er den Veräu­ße­rungs­gewinn auch dann nicht versteuern, wenn er die Wohnung im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet hatte. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 03.09.2019 entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Streitfall hatte der Kläger 2006 eine Eigen­tums­wohnung erworben, die er bis zu seinem Auszug im April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken nutzte und im Dezember 2014 verkaufte. Von Mai 2014 bis zur Veräußerung im Dezember 2014 vermietete er die Wohnung. Das Finanzamt ermittelte aus der Veräußerung einen steuer­pflichtigen Gewinn i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

BFH: Kein steuerbares Veräu­ße­rungs­ge­schäft

Der BFH sah dies anders und gab dem Kläger Recht. Ein steuerbares Veräu­ße­rungs­ge­schäft liege nicht vor. Da der Kläger die Wohnung in den Jahren 2012 und 2013 sowie im Zeitraum von Januar bis einschließlich April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe, seien die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnah­me­vor­schrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG erfüllt. Die "Zwischen­ver­mietung" von Mai 2014 bis Dezember 2014 sei unschädlich.

Zusam­men­hängende eigene Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen ausreichend für Steuerfreiheit

Zu den einkom­men­steu­erbaren sonstigen Einkünften zählen u.a. solche aus der Veräußerung von Wohnimmobilien, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Von der Besteuerung ausgenommen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Wohnungen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung entweder ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden. Die Steuerfreiheit tritt daher u.a. schon dann ein, wenn - wie in der 2. Alternative - vor der Veräußerung eine zusam­men­hängende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von einem Jahr und zwei Tagen liegt; dabei muss sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken, während die Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräu­ße­rungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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