18.10.2024
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Dokument-Nr. 31342

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Beschluss22.10.2021BundesfinanzhofIX B 38/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2021, 2838Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2021, Seite: 2838
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Vorinstanz:
  • Finanzgericht Hamburg, Beschluss18.05.2021, 1 K 175/20
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Beschluss22.10.2021

BFH: Corona-Pandemie begründet in finanz­ge­richt­lichen Verfahren kein Anspruch auf Akteneinsicht in KanzleiräumeKanzleiräume keine Diensträume i.S.v. § 78 Abs. 3 FGO

Die Corona-Pandemie rechtfertigt in finanz­ge­richt­lichen Verfahren keine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozess­bevoll­mäch­tigten des Klägers, wenn ein umfassendes Hygienekonzept bei Gericht besteht. Zudem sind die Kanzleiräume keine Diensträume im Sinne von § 78 Abs. 3 FGO. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Finanzgericht Hamburg beantragte der Prozess­be­voll­mächtigte der Kläger Anfang des Jahres 2021 Akteneinsicht in seinen Kanzleiräumen. Dies wurde ihm vom Gericht verweigert. Es verwies auf die Möglichkeit der Akteneinsicht beim Gericht. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kläger. Sie führten an, dass ihrem Prozess­be­voll­mäch­tigten aufgrund der Corona-Pandemie ein Aufsuchen des Gerichts unzumutbar sei.

Kein Anspruch auf Akteneinsicht in Kanzleiräume

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Ein Anspruch auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen bestehe nach § 78 FGO nicht. Insbesondere seien Kanzleiräume keine Diensträume im Sinne von § 78 Abs. 3 FGO. Die Corona-Pandemie rechtfertige nicht die Annahme eines Ausnahmefalls. Denn bei Gericht bestehe ein umfassendes Hygienekonzept. Dass dieses nicht eingehalten werde, haben die Kläger nicht dargelegt.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)

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