Bundesfinanzhof Beschluss22.10.2021
BFH: Corona-Pandemie begründet in finanzgerichtlichen Verfahren kein Anspruch auf Akteneinsicht in KanzleiräumeKanzleiräume keine Diensträume i.S.v. § 78 Abs. 3 FGO
Die Corona-Pandemie rechtfertigt in finanzgerichtlichen Verfahren keine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wenn ein umfassendes Hygienekonzept bei Gericht besteht. Zudem sind die Kanzleiräume keine Diensträume im Sinne von § 78 Abs. 3 FGO. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Finanzgericht Hamburg beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger Anfang des Jahres 2021 Akteneinsicht in seinen Kanzleiräumen. Dies wurde ihm vom Gericht verweigert. Es verwies auf die Möglichkeit der Akteneinsicht beim Gericht. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kläger. Sie führten an, dass ihrem Prozessbevollmächtigten aufgrund der Corona-Pandemie ein Aufsuchen des Gerichts unzumutbar sei.
Kein Anspruch auf Akteneinsicht in Kanzleiräume
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Ein Anspruch auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen bestehe nach § 78 FGO nicht. Insbesondere seien Kanzleiräume keine Diensträume im Sinne von § 78 Abs. 3 FGO. Die Corona-Pandemie rechtfertige nicht die Annahme eines Ausnahmefalls. Denn bei Gericht bestehe ein umfassendes Hygienekonzept. Dass dieses nicht eingehalten werde, haben die Kläger nicht dargelegt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2022
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)