21.11.2024
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Finanzgericht Hamburg Beschluss01.02.2021

Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozess­bevoll­mäch­tigten während Corona-PandemieAkteneinsicht in Kanzleiräumen während der Corona-Pandemie ausnahmsweise zulässig

Das FG Hamburg hat entschieden, dass auch nach der Neufassung des § 78 Absatz 3 Satz 1 FGO im Einzelfall eine Übersendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozess­bevoll­mäch­tigten nicht ausgeschlossen ist und die Möglichkeit der Akteneinsicht auch zu Pandemiezeiten durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume zu realisieren ist.

Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Nach Absatz 3 der Vorschrift wird Akteneinsicht in die in Papierform geführten Akten grundsätzlich durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen des Gerichts, anderer Gerichte oder Behörden gewährt. Allerdings kann in Ausnahmefällen der Anspruch auf rechtliches Gehör und Waffen­gleichheit auch einen Anspruch auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozess­be­voll­mäch­tigten begründen, über den im Rahmen einer Ermes­sen­s­ent­scheidung zu befinden ist (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2020, VIII B 149/19).

FG bejahrt Recht auf Akteneinsicht in Kanzleiräumen während der Pandemie

Das FG Hamburg an nun einen derartigen Ausnahmefall vor dem Hintergrund des Infek­ti­o­ns­ge­schehens im Zusammenhang mit der Pandemie anerkannt. Der Prozess­be­voll­mächtigte könne auch nicht auf mit dem Hinweis auf das Ende der Pandemie „vertröstet“ werden, weil dieser Zeitpunkt ungewiss sei. Da auch in Zeiten der Pandemie die Gerichte ihrer verfas­sungs­recht­lichen Aufgabe der effektiven Rechts­schutz­ge­währ­leistung gerecht werden müssten, sei die Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume zu gewähren.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, ra-online (pm/ab)

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