15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil24.10.2012

Einkommensteuer: Betei­li­gungs­grenze von 1 % verfas­sungsgemäßWahl der Untergrenze von 1 % von Gestal­tungs­freiheit und Typisie­rungs­be­fugnis des Steuer­ge­setz­gebers umfasst

Die Betei­li­gungs­grenze von 1 % gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) i.d.F. des Steuer­sen­kungs­ge­setzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433) ist verfas­sungsgemäß. Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen an einer Kapital­ge­sell­schaft sind danach steuerpflichtig, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt war. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war bis zu der streit­be­fangenen Anteils­ver­äu­ßerung im August 2003 zwischen 4,9 % und 7 % an einer AG beteiligt. Den Veräu­ße­rungs­gewinn erfasste das Finanzamt unter Anwendung des Halbein­künf­te­ver­fahrens als Einkünfte i.S. von § 17 EStG, wobei der auf den Zeitraum bis zum 26. Oktober 2000, dem Tag der Verkündung des Steuer­sen­kungs­ge­setzes entfallende Wertzuwachs nicht besteuert wurde. Streitig war vor allem die Verfas­sungs­mä­ßigkeit der 1 %-Grenze.

FG und BFH weisen Klage ab

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts auf die Revision des Klägers. Die Entscheidung, ob Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens besteuert werden, sei eine politische. Die Wahl der Untergrenze von 1 % sei von der Gestal­tungs­freiheit und Typisie­rungs­be­fugnis des Steuer­ge­setz­gebers umfasst. Nicht zu beanstanden sei auch die steuerliche Erfassung von Wertstei­ge­rungen im Zeitraum von der Geset­zes­ver­kündung bis zum Inkrafttreten der 1 %-Grenze.

Gewinne aus Veräußerung von Aktien unterliegen auch bei Beteiligung von unter 1 % der Besteuerung

Seit Einführung der Abgel­tungs­steuer auf Kapital­ein­künfte im Veran­la­gungs­zeitraum 2009 unterliegen die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien auch bei einer Beteiligung von unter 1 % der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Die damit im Zusammenhang stehenden Fragen waren nicht Gegenstand des Urteils.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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