Dokument-Nr. 15078
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Bundesfinanzhof Urteil24.10.2012
Einkommensteuer: Beteiligungsgrenze von 1 % verfassungsgemäßWahl der Untergrenze von 1 % von Gestaltungsfreiheit und Typisierungsbefugnis des Steuergesetzgebers umfasst
Die Beteiligungsgrenze von 1 % gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433) ist verfassungsgemäß. Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft sind danach steuerpflichtig, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt war. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war bis zu der streitbefangenen Anteilsveräußerung im August 2003 zwischen 4,9 % und 7 % an einer AG beteiligt. Den Veräußerungsgewinn erfasste das Finanzamt unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens als Einkünfte i.S. von § 17 EStG, wobei der auf den Zeitraum bis zum 26. Oktober 2000, dem Tag der Verkündung des Steuersenkungsgesetzes entfallende Wertzuwachs nicht besteuert wurde. Streitig war vor allem die Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Grenze.
FG und BFH weisen Klage ab
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts auf die Revision des Klägers. Die Entscheidung, ob Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens besteuert werden, sei eine politische. Die Wahl der Untergrenze von 1 % sei von der Gestaltungsfreiheit und Typisierungsbefugnis des Steuergesetzgebers umfasst. Nicht zu beanstanden sei auch die steuerliche Erfassung von Wertsteigerungen im Zeitraum von der Gesetzesverkündung bis zum Inkrafttreten der 1 %-Grenze.
Gewinne aus Veräußerung von Aktien unterliegen auch bei Beteiligung von unter 1 % der Besteuerung
Seit Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte im Veranlagungszeitraum 2009 unterliegen die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien auch bei einer Beteiligung von unter 1 % der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Die damit im Zusammenhang stehenden Fragen waren nicht Gegenstand des Urteils.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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