15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil11.10.2012

Einkommensteuer: Vermögensanlage in "gebrauchte" Lebens­ver­si­che­rungen ist kein GewerbebetriebAnlage­ge­sell­schaft verhält sich weder wie ein gewerblicher Händler noch wie ein gewerblicher Dienstleister

Erwirbt eine Anlage­ge­sell­schaft auf dem US-amerikanischen Zweitmarkt "gebrauchte" Lebens­ver­si­che­rungen, um die Versi­che­rungs­summen bei Fälligkeit einzuziehen, unterhält sie damit auch bei hohem Anlagevolumen und der Einschaltung eines Vermittlers beim Erwerb der Versicherung keinen Gewerbebetrieb. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine deutsche Perso­nen­ge­sell­schaft, hatte auf Vermittlung einer US-amerikanischen Gesellschaft so genannte "gebrauchte" Lebens­ver­si­che­rungen auf dem US-amerikanischen Zweitmarkt erworben. Dort bieten Versi­che­rungs­nehmer ihre Lebens­ver­si­che­rungen zum Kauf an, wenn sie diese weder fortführen noch kündigen wollen. Die Klägerin bezahlte für die erworbenen Lebens­ver­si­che­rungen während der Restver­trags­laufzeit die Versi­che­rungs­prämien und zog bei Fälligkeit die Versi­che­rungs­summen ein. Ein Weiterverkauf der aus Eigenmitteln erworbenen Lebens­ver­si­che­rungen erfolgte nicht. Das Finanzamt sah die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich an, was ertrag­steu­erlich u.a. zur Folge gehabt hätte, dass die eingezogenen Versi­che­rungs­summen ungeachtet einer Speku­la­ti­o­nsfrist bei der Klägerin zu Betriebseinnahmen geführt hätten.

Tätigkeit der Anlage­ge­sell­schaft geht nicht über eine private Vermö­gens­ver­waltung hinaus

Wie das Finanzgericht folgte auch der Bundesfinanzhof der Auffassung des Finanzamts nicht. Unter den im Streitfall vorliegenden Umständen sei nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit der Klägerin über eine private Vermö­gens­ver­waltung hinausgegangen sei. Das Finanzamt könne sich zur Begründung seiner Auffassung weder allein auf das Anlagevolumen oder den Umfang der getätigten Rechtsgeschäfte noch auf die Einschaltung eines Vermittlers stützen. Vielmehr sei im Streitfall entscheidend, dass sich die Klägerin weder wie ein gewerblicher Händler, dessen Tätigkeit die planmäßige Umschichtung von Vermögenswerten kennzeichne, noch wie ein gewerblicher Dienstleister verhalte.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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