Dokument-Nr. 15079
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Bundesfinanzhof Urteil11.10.2012
Einkommensteuer: Vermögensanlage in "gebrauchte" Lebensversicherungen ist kein GewerbebetriebAnlagegesellschaft verhält sich weder wie ein gewerblicher Händler noch wie ein gewerblicher Dienstleister
Erwirbt eine Anlagegesellschaft auf dem US-amerikanischen Zweitmarkt "gebrauchte" Lebensversicherungen, um die Versicherungssummen bei Fälligkeit einzuziehen, unterhält sie damit auch bei hohem Anlagevolumen und der Einschaltung eines Vermittlers beim Erwerb der Versicherung keinen Gewerbebetrieb. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine deutsche Personengesellschaft, hatte auf Vermittlung einer US-amerikanischen Gesellschaft so genannte "gebrauchte" Lebensversicherungen auf dem US-amerikanischen Zweitmarkt erworben. Dort bieten Versicherungsnehmer ihre Lebensversicherungen zum Kauf an, wenn sie diese weder fortführen noch kündigen wollen. Die Klägerin bezahlte für die erworbenen Lebensversicherungen während der Restvertragslaufzeit die Versicherungsprämien und zog bei Fälligkeit die Versicherungssummen ein. Ein Weiterverkauf der aus Eigenmitteln erworbenen Lebensversicherungen erfolgte nicht. Das Finanzamt sah die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich an, was ertragsteuerlich u.a. zur Folge gehabt hätte, dass die eingezogenen Versicherungssummen ungeachtet einer Spekulationsfrist bei der Klägerin zu Betriebseinnahmen geführt hätten.
Tätigkeit der Anlagegesellschaft geht nicht über eine private Vermögensverwaltung hinaus
Wie das Finanzgericht folgte auch der Bundesfinanzhof der Auffassung des Finanzamts nicht. Unter den im Streitfall vorliegenden Umständen sei nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit der Klägerin über eine private Vermögensverwaltung hinausgegangen sei. Das Finanzamt könne sich zur Begründung seiner Auffassung weder allein auf das Anlagevolumen oder den Umfang der getätigten Rechtsgeschäfte noch auf die Einschaltung eines Vermittlers stützen. Vielmehr sei im Streitfall entscheidend, dass sich die Klägerin weder wie ein gewerblicher Händler, dessen Tätigkeit die planmäßige Umschichtung von Vermögenswerten kennzeichne, noch wie ein gewerblicher Dienstleister verhalte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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