21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil10.02.2011

FG Rheinland-Pfalz: Geschenkte Leibren­ten­ver­si­cherung ist nicht immer als Betrie­b­s­einnahme anzusehenZuwendung als Leibren­ten­ver­si­cherung mit zusätzlicher Hinter­blie­be­nen­ver­si­cherung lässt auf private Veranlassung schließen

Bekommt ein Arzt von seinem Patienten eine Rente geschenkt, ist das Geschenk nicht allein deswegen als eine Betrie­b­s­einnahme anzusehen. Dies hat das Finanzgericht nun in seiner Entscheidung bekannt gegeben.

Im hiesigen Rechtsstreit ist der Kläger ein Arzt und seine Ehefrau ist Angestellte. In einer Schen­kung­s­teu­e­r­er­klärung zeigte der Kläger dem zuständigen Schen­kung­s­teu­er­fi­nanzamt eine im Jahre 1999 erhaltene Zuwendung (Renten­ver­si­cherung) im Nennbetrag von 200.000 DM an. Das Schen­kung­s­teu­er­fi­nanzamt teilte dem für die Ertragsteuern zuständigen Finanzamt - dem Beklagten - mit, der Kläger habe von einem im Jahre 1909 geborenen Herrn A eine Lebens­ver­si­cherung geschenkt bekommen. Die Versicherung sei auf den Namen des Klägers - mit einer Einmalzahlung von 200.000 DM - abgeschlossen worden. Dem Kläger würde aus dieser Versicherung ab Oktober 1999 eine monatliche lebenslängliche Rente zufließen. Anlässlich einer bei dem Kläger durchgeführten Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass der Kläger die ihm zufließende Rente als sonstige Rente mit dem steuerlichen Ertragsanteil - also wie ein normaler Rentner - versteuerte.

Finanzamt sieht Rente als Betrie­b­s­einnahme an

Sie war allerdings der Ansicht, dass die Zuwendung des Renten­stamm­rechts betrieblich veranlasst und daher als Betrie­b­s­einnahme im Jahre 1999 - mit dem entsprechenden Kapitalwert (181.512 DM) - Gewinn erhöhend zu erfassen sei. Dem folgte das beklagte Finanzamt mit der Begründung, ohne die Beziehung Arzt/Patient sei es zu der Zuwendung mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit nicht gekommen und erließ einen entsprechenden Einkom­men­steu­er­be­scheid.

Kläger weist auf jahrelange Freundschaft mit Patienten hin

Die vom Kläger angestrengte Klage, mit der er u.a. vorgetragen hatte, zu Herrn A habe eine lange freund­schaftliche Beziehung bestanden, die losgelöst von einem Arzt/Patien­ten­ver­hältnis zu sehen sei, war erfolgreich.

FG Rheinland-Pfalz: Betrie­b­s­ein­nahmen müssen wirtschaft­lichen Bezug zum Betrieb aufweisen

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Betriebseinnahmen seien alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb - also hier die Arztpraxis - veranlasst seien. Davon zu unterscheiden seien Wertzugänge, deren Zufluss durch private Umstände veranlasst worden seien. Für die Annahme einer Betrie­b­s­einnahme sei allerdings stets Voraussetzung, dass die Zuwendung einen wirtschaft­lichen Bezug zum Betrieb aufweise.

Rente für Vergütung geleisteter Dienste nicht erkennbar

Im Streitfall sei die Zuwendung nicht als betrieblich veranlasste Betrie­b­s­einnahme zu sehen. Nach dem Vortrag des Klägers habe zwischen ihm und dem Zuwendenden eine lange freund­schaftliche Beziehung bestanden. Bezugs­be­rechtigt aus dem Renten­ver­si­che­rungs­vertrag sei der Kläger persönlich bzw. im Falle seines Ablebens seine Ehefrau. Eine Zweckbindung des aus der Versicherung zufließenden monatlichen Rentenbetrages gebe es nicht. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rente als Vergütung für in der Vergangenheit geleistete Dienste des Klägers anzusehen sei. Auch die konkret gewählte Form der Zuwendung in Form einer Leibren­ten­ver­si­cherung mit zusätzlicher Hinter­blie­be­nen­ver­si­cherung spreche für eine private Veranlassung. Ausweislich der Versi­che­rungs­police erfolge die Auszahlung der Rente - lebenslänglich - an den Kläger, unabhängig davon, ob dieser seine Tätigkeit als Arzt fortsetze und insbesondere unabhängig davon, ob er die Behandlung des Zuwendenden weiter vornehme. Ebenso spreche der Umstand, dass im Falle des Todes des Klägers die Ehefrau als Begünstigte eingesetzt worden sei, für eine private Motivation der Zuwendung, denn bei der Ehefrau sei kein unmittelbarer Bezug zur ärztlichen Tätigkeit des Klägers gegeben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Zuwendende im Zeitpunkt der Zuwendung bereits 90 Jahre alt gewesen und nicht nur der Kläger bedacht worden sei, sondern auch weitere ihm nahe stehende Personen, nämlich seine Tochter und seine Haushälterin. Unter Berück­sich­tigung dieser Gesichtspunkte liege die Annahme nahe, dass der Zuwendende sein Vermögen vor seinem Tode habe verteilen wollen und die Zuwendung an den Kläger aus rein privaten Motiven heraus, nämlich der seit langen Jahren bestehenden freund­schaft­lichen Verbundenheit heraus, erfolgt sei.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online

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