21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil21.05.2015

Vermarktungs­kosten­zuschuss eines Filmfonds kann als gewin­n­ab­hängiges Darlehen zu beurteilen seinBFH zu partiarischen Darlehen

Der Bundes­fi­nanzhofs hat entschieden, dass die Zahlung eines Einmalbetrags für Medien-, Marketing- und Kinostartkosten (sogenannter Vermarktungs­kosten­zuschuss) durch einen Film­produktions­fonds an den zum Alleinvertrieb des Films berechtigten Lizenznehmer ungeachtet der Bezeichnung als "verlorener Zuschuss" als Gewährung eines gewin­n­ab­hängigen (partiarischen) Darlehens gesehen werden kann. Voraussetzung ist, dass mit der Zahlung eine Erhöhung der Lizenzgebühren verbunden und die Rückzahlung des Betrags abgesichert ist.

In dem Urteilsfall hatte ein Filmpro­duk­ti­o­nsfonds in den USA Kinospielfilme produzieren lassen und mit deren Vertrieb durch Lizenzvertrag eine niederländische Firma betraut. Der Fonds verpflichtete sich gegen erhöhte Lizenzgebühren zur Leistung eines erheblichen Verma­rk­tungs­kos­ten­zu­schusses, wobei der Rückfluss des hingegebenen Betrages durch Bankgarantien abgesichert war. Das Finanzamt versagte dem Fonds den sofortigen Abzug des Verma­rk­tungs­kos­ten­zu­schusses als Betrie­bs­ausgaben und vertrat die Auffassung, der hingegebene Betrag sei in einem über die Laufzeit des Lizenzvertrages linear aufzulösenden aktiven Rechnungs­ab­gren­zungs­posten zu erfassen. Es berücksichtigte dementsprechend im Streitjahr nur einen anteiligen Abzug der Kosten. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb erfolglos.

Partiarisches Darlehen vor lag vor

In seinem Revisionsurteil bestätigte der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil des Finanzgerichts zwar im Ergebnis, gelangte aber zu der Auffassung, in der Sache liege ein partiarisches Darlehen vor, weil sich der Fonds die Gewährung des Zuschusses durch erhöhte Lizenzzahlungen habe entgelten lassen und angesichts der gewählten Vertrags­kon­struktion kein Ausfallrisiko zu tragen gehabt habe. Damit schied ein sofortiger voller Abzug des hingegebenen Zuschusses als Betriebsausgabe ebenso aus wie die vom Finanzgericht angenommene anteilige Berück­sich­tigung als aktiver Rechnungs­ab­gren­zungs­posten. Aufgrund des im finanz­ge­richt­lichen Verfahren geltenden Verbö­se­rungs­verbotes blieb es im Ergebnis jedoch beim anteiligen Abzug der Kosten für das Streitjahr.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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