18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil24.04.2014

BFH zur Festsetzung eines Verzö­ge­rungs­geldes wegen unzureichender Mitwirkung bei einer AußenprüfungVerzö­ge­rungsgeld von 2.500 € bis 250.000 € festsetzbar

Das Finanzamt (FA) darf auch in Fällen, in denen der Steuer­pflichtige seiner Mitwir­kungs­pflicht bei einer Außenprüfung schuldhaft nicht nachgekommen ist, ein Verzö­ge­rungsgeld nicht ohne nähere Begründung festsetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Das FA kann gegen den Steuer­pflichtigen ein Verzögerungsgeld von 2.500 € bis 250.000 € festsetzen, wenn dieser seinen Mitwirkungspflichten (u.a. Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen) im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt (§ 146 Abs. 2b der Abgabenordnung). Ob es zur Festsetzung kommt, steht im Ermessen des FA. Die Ermes­sen­s­er­wä­gungen sind von dem FA ausführlich darzulegen, um eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Festsetzung zu ermöglichen. Deshalb muss das FA sämtliche Besonderheiten des Streitfalles in seine Ermessensentscheidung einbeziehen und abwägen. So muss es beispielsweise - wie im Streitfall - berücksichtigen, dass sich der Steuer­pflichtige gegen die Vorlage der Unterlagen mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gewandt hat und dieser im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist noch nicht beschieden war. Das Ermessen wird zudem fehlerhaft ausgeübt und führt zur Aufhebung des Verzö­ge­rungs­geld­be­scheides, wenn das FA früheres (Fehl-)Verhalten des Steuer­pflichtigen, welches vor der Aufforderung zur Mitwirkung lag, in seine Ermes­sen­s­er­wä­gungen mit einbezieht.

Hohe Anforderungen an Ermes­sungs­ent­scheidung zu stellen

Mit dem Verzö­ge­rungsgeld hat der Gesetzgeber der Finanz­ver­waltung ein scharfes Instrument an die Hand gegeben, um den Steuer­pflichtigen zu einer zeitnahen Erfüllung der Mitwir­kungs­pflichten anzuhalten, aber auch, um etwaiges Verzö­ge­rungs­ver­halten zu sanktionieren. Um eine dem Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz geschuldete Waffen­gleichheit zwischen der Finanz­ver­waltung und Steuer­pflichtigen zu gewährleisten, hat der BFH hohe Anforderungen an die von der Finanz­ver­waltung zu treffende Ermes­sen­s­ent­scheidung gestellt. Im Streitfall hatte das Gericht dem Antrag des Steuer­pflichtigen stattgegeben und den Bescheid über die Festsetzung des Verzö­ge­rungsgelds wegen einer fehlerhaften Ausübung des Ermessens aufgehoben. Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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